Informationen zum Artenschutz bei Gebäudeabbruch oder Gebäudesanierung


Rechtsgrundlagen

Gemäß § 44 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) ist es verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten dürfen während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten nicht erheblich gestört werden. Ebenso dürfen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten nicht aus der Natur zu entnommen, beschädigt oder zerstört werden.

Relevante Tiergruppen

Von Gebäudesanierung oder Gebäudeabbruch betroffene Tiergruppen sind vor allem gebäudebewohnende Vogelarten sowie gebäudebewohnende Fledermausarten. Zu ersteren gehören z.B. Mauersegler, Mehlschwalbe, Rauchschwalbe, Haussperling, Hausrotschwanz und Turmfalke. Gebäudebewohnende Fledermausarten sind z.B. das Große Mausohr, Breitflügelfledermaus, Zwergfledermaus, Große und Kleine Hufeisennase sowie Graues Langohr.

Eine weitere Betroffenheit kann auch für die Hornisse als besonders geschützte Insektenart vorliegen.

Was ist vorab zu tun?

Der Vorhabenträger / Bauherr hat vor Beginn der Sanierungs- oder Abbrucharbeiten in eigener Verantwortung sicherzustellen, dass keine geschützten Tierarten oder deren Fortpflanzungs- und Ruhestätten von der Maßnahme betroffen sind.

Eine Betroffenheit von Fledermaus- und Vogelarten liegt häufig unbemerkt vor. Daher ist vom Vorhabenträger / Bauherr ein Fachbüro oder eine Fachperson zu beauftragen, die das Gebäude auf das Vorkommen geschützter Tierarten untersucht.

Bauantrag und Baugenehmigung

Um Verzögerungen zu vermeiden, ist es sinnvoll, bereits im Rahmen des Bauantrages einen Kontrollbericht über die betroffenen Gebäudeteile einzureichen, sodass dieser nicht erst noch durch die zuständige Untere Naturschutzbehörde eingefordert werden muss.

Sollten Anzeichen für die Betroffenheit geschützter Tierarten oder ihrer Nist- und Ruhestätten vorliegen, so ist von der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde im Rahmen des Bauantrages zu prüfen, ob die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 und 5 BNatSchG betroffen sind. In Rücksprache mit dem Vorhabenträger / Bauherren werden dann Vermeidungs-, Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen festgelegt.

Auch kann eine Ausnahme von den Verboten des § 44 BNatSchG erforderlich sein, welche bei der Oberen Naturschutzbehörde bei der SGD Süd zu beantragen wäre.

Mögliche Maßnahmen sind das Aufhängen von Ersatznistkästen für betroffene Vogelarten oder die Anpassung der Abbruchzeiträume aus Rücksichtnahme auf die Brutzeiten von Vögeln und auf die Quartierbelegung von Fledermäusen. Fallweise kann auch eine Umsiedelung von Hornissen nötig werden.

Eine PDF-Version steht Ihnen hier zur Verfügung

Für weitere Fragen steht Ihnen die Untere Naturschutzbehörde gerne zur Verfügung:

Maximilian Denninger

Tel.: 0623214-2487

Mail: maximilian.denninger@stadt-speyer.de