Naturschutz & Artenschutz



Aufgaben der Unteren Naturschutzbehörde

Die Untere Naturschutzbehörde ist Ihr Ansprechpartner in Sachen Naturschutz und Landschaftspflege. Ziel unserer Arbeit sind der Schutz, die Pflege und die Entwicklung von Natur und Landschaft im besiedelten und unbesiedelten Bereich und damit der Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen für den Menschen in Verantwortung für künftige Generationen.

Natur und Landschaft sollen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so geschützt, gepflegt, entwickelt und soweit erforderlich, wiederhergestellt werden, dass

  • die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
  • die Regenerationsfähigkeit und Nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
  • die Tier und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume sowie
  • die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft

dauerhaft gesichert sind.

Aufgabe der Naturschutzbehörden ist es, die Erfüllung der sich aus den naturschutz- und artenschutzrechtlichen Bestimmungen ergebenden Verpflichtungen zu überwachen.

Grundlegende Rechtsinstrumente zur fach- und verfahrensrechtlichen Regelung und Durchsetzung der oben genannten Anforderungen und Ziele sind die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung  gemäß §§ 14–17 BNatSchG sowie die artenschutzrechtlichen Schutz- und Verbotsbestimmungen der § 39 und § 44 BNatSchG sowie der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV).

Neben dem BNatSchG und der BArtSchV finden auch die auf dem Gebiet des besonderen Artenschutzes unmittelbar geltenden EG-Verordnungen des Washingtoner Artenschutzübereinkommens (WA) Anwendung.

Entsprechend ihres Gefährdungsgrades finden sich hier in verschiedenen Schutzstufen Tier- und Pflanzenarten aus aller Welt, auf die die Regelungen für die Ein- und Ausfuhr sowie den Transport und die Vermarktung innerhalb der EU anzuwenden sind.

Zu den besonders geschützten Arten gehören neben vielen heimischen Arten auch alle europäischen geschützten Vogelarten sowie exotische Arten, wie z.B. Affen, Papageien Landschildkröten, verschiedene Echsenarten sowie Orchideen, Aloe-Pflanzen und Palisanderhölzer. Geschützt sind nicht nur die Tiere als solches, sondern alle Erzeugnisse (z. B. Eier) und Produkte von ihnen. Produkte können z. B. Handtaschen/Gürtel aus Schlangenleder, Elfenbeinprodukte und Pelze sein.

Wer eine geschützte Art wie etwa ein Chamäleon, eine Griechische Landschildkröte oder einen Graupapagei halten will, unterliegt einer Meldepflicht. Am 5. Februar 2024 ging dazu das Online-Portal zum „Melde- und Bescheinigungswesen im Artenschutz“ (MelBA-online) in Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz an den Start. Das Portal erfasst die Haltung und den Verkauf von geschützten Arten. Weitere Infos finden Sie hier.

Weitere Informationen zu Rechtsgrundlagen, geschützten Arten, Lebensräumen und Schutzgebieten erhalten Sie auf der Internetseite des Landes Rheinland-Pfalz unter: www.naturschutz.rlp.de

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