Licht


Straßenbeleuchtung
Straßenbeleuchtung


Allgemeines

Störende Lichtquellen sind in aller Regel solche, die durch den Menschen für einen bestimmten Zweck geschaffen wurden, wie z. B. Leuchtreklamen, Flutlichtanlagen, Schaufensterbeleuchtung und dgl. mehr. Obwohl  Straßenlaternen, Ampelanlagen, Licht von Kraftfahrzeugen oder Beleuchtungen für den öffentlichen Straßenverkehr sowohl vom Menschen als auch für einen bestimmten Zweck geschaffen wurden, sind sie keine Anlagen gemäß der Bestimmungen des Bundesimmissionschutzgesetzes. Lichteinwirkungen von diesen zuzvor genannten Lichquellen gelten daher nicht als störend und müssen somit hingenommen werden (OVerwG Rheinland-Pfalz, 11.06.2010, 1 A 10474/10 OVG).

Schädliche Umwelteinwirkungen

Da sich die Wahrnehmungen der Menschen stark voneinander unterscheiden, also auch der Eindruck, was als "störend" empfunden wird, wird anhand der "Hinweise zur Messung und Beurteilung von Lichtimmissionen" der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) entschieden, wann eine Lichteinwirkung tatsächlich als eine Beeinträchtigung im Sinne des BImschG zu bezeichnen ist. Denn wann eine Lichtimmission als Belästigung empfunden wird, hängt nicht allein von der Lichtstärke sondern auch von der Nutzung des Gebietes, auf das sie einwirkt sowie den Zeitpunkt (Tageszeit) oder der Zeitdauer der Einwirkungen ab. Die so genannten Immissionsrichtwerte hierzu können Sie dieser Tabelle entnehmen.