Verhalten im häuslichen Bereich
Der häusliche Bereich umfasst nicht nur das Haus oder die Wohnung als solches, sondern auch den Garten, den Balkon oder die Loggia oder sonstige Bereiche außerhalb der Wohnung/des Hauses. Grundsätzlich sollte sich daher jeder so verhalten, dass störende Geräusche (Lärm) unterbleiben und Beeinträchtigungen anderer vermieden werden. Im Einzelfall sind Störungen auf ein zumutbares Maß zu beschränken. Von 22 Uhr bis 6 Uhr sind daher alle Betätigungen verboten, die zu einer Störung der Nachtruhe führen können.
Zu solchen Betätigungen zählen z.B. lautes Reden, Betreiben von technischen Geräten, Spielen von Musikinstrumenten, Radiomusik usw.
Verhalten im öffentlichen Bereich
Als öffentlichen Bereich werden im Allgemeinen Straßen, Plätze, Parks, Grünflächen, Festplätze etc. bezeichnet, die für jedermann ohne Beschränkungen zugänglich sind. Hier ist der Betrieb von Tongeräten, dazu zählen Musikinstrumente, Lautsprecher- und Verstärkeranlagen, Radios etc. grundsätzlich verboten.
Daher muss für den Einsatz solcher Tongeräte rechtzeitg vor Beginn des Vorhabens eine lärmschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung beantragt werden.
Übrigens...
... stellt "Kinderlärm" nach den Bestimmungen des Landesimmissions-schutgesetzes (LImSchG) keine schädliche Umwelteinwirkung (Lärm) dar. Daher gilt der Geräuschpegel spielender Kinder als sozialadäquat und ist in der Regel zumutbar.