Wiederkehrende Straßenausbaubeiträge


  • Was bedeutet dies für die Grundstückseigentümer?

    Mit den wiederkehrenden Straßenausbaubeiträgen wird ein Teil der Investitionskosten für die Erneuerung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen in der Gemeinde erhoben. Im Unterschied zu den Einmalbeiträgen sind hier nicht nur die direkt von einer Straßenbaumaßnahme betroffenen Grundstückseigentümer/-innen zahlungspflichtig, die angefallenen Kosten für den Ausbau der Verkehrsanlagen (i.d.R. Straßen, Wege, Plätze) werden auf alle Grundstückseigentümer/-innen in der jeweiligen Abrechnungseinheit umgelegt. Der umlagefähige Aufwand wird somit auf eine wesentlich größere Anzahl von beitragspflichtigen Grundstücken verteilt, wodurch die Belastung der einzelnen Grundstückseigentümer/-innen gesenkt wird.

  • Was ist eine Abrechnungseinheit?

    Eine Abrechnungseinheit kann ein gesamtes Gemeindegebiet (bei kleinen Kommunen) oder aber einzelne Teile einer Gemeinde sein. Das Gemeindegebiet kann nicht willkürlich in Abrechnungsgebiete festgesetzt, sondern muss nach der geltenden Rechtsprechung dazu in einzelne Abrechnungseinheiten eingeteilt werden.

    Die Abrechnungseinheiten entstehen durch das Zusammenfassen mehrerer Verkehrsanlagen, die in einem abgrenzbaren und räumlich zusammenhängenden Gebiet liegen. Der räumliche Zusammenhang kann durch Außenbereichsflächen oder topografische Merkmale wie Flüsse, Bahnanlagen oder klassifizierte Straßen unterbrochen werden, wenn diese nur mit größerem Aufwand gequert werden können.

    Alle öffentlichen Verkehrsanlagen innerhalb einer Abrechnungseinheit zählen beim wiederkehrenden Beitrag also zu einer einheitlichen zusammengefassten Verkehrsanlage, sodass alle Grundstückseigentümer/-innen zur Zahlung eines Ausbaubeitrages herangezogen werden, die durch das komplette Straßennetz innerhalb eines Abrechnungsgebietes erschlossen werden. Dies ist unabhängig davon, ob in der „eigenen“ Verkehrsanlage vor der Haustür Straßenausbaumaßnahmen durchgeführt werden oder nicht.

  • Wofür werden die wiederkehrenden Straßenausbaubeiträge erhoben?

    Wie bei der bisherigen Erhebung der Einmalbeiträge sind weiterhin nur Maßnahmen beitragsfähig, die der Erneuerung, der Erweiterung, dem Umbau oder der Verbesserung von öffentlichen zum Anbau bestimmten Verkehrsanlagen (Straßen, Wege, Plätze) dienen.

    Reine Unterhaltungsmaßnahmen und Reparaturen sind nicht beitragsfähig und gehen wie bisher voll umfänglich zu Lasten der Stadt. Dies betrifft beispielsweise die Ausbesserung von Schlaglöchern oder den Austausch defekter Straßenleuchten.

  • Wie ist der wiederkehrende Beitrag zu zahlen?

    Der Beitrag wird grundsätzlich jährlich für den im entsprechenden Jahr tatsächlich angefallenen Investitionsaufwand ermittelt. Der Beitragsanspruch entsteht jeweils zum 31.12. des abgelaufenen Jahres und der zu zahlende Beitrag wird dann (frühestens) im Folgejahr durch einen Bescheid angefordert. 

  • Ist die Höhe des wiederkehrenden Beitrages jedes Jahr gleich?

    Nein! Die Höhe des Beitrages errechnet sich in jedem Jahr neu. Diese ist zum einen abhängig von den Kosten, die in einem Jahr innerhalb eines Abrechnungsgebietes anfallen und andererseits von der Summe der beitragspflichtigen Grundstücksflächen (z.B. Wegfall von Gewerbezuschlägen (Artzuschläge)). Werden im Abrechnungsgebiet in einem Kalenderjahr keine Ausbaumaßnahmen durchgeführt und es fallen somit keine Kosten an, werden auch keine wiederkehrenden Beiträge erhoben.

  • Müssen in Speyer auch wiederkehrende Beiträge gezahlt werden, wenn bereits vor wenigen Jahren Erschließungs- oder Ausbaubeiträge gezahlt wurden?

    Nein! Jede Gemeinde hat die Möglichkeit, Grundstücke, die in den letzten Jahren zu Erschließungsbeiträgen, Ausbaubeiträgen oder Ausgleichsbeiträgen nach BauGB herangezogen wurden, von der Entrichtung wiederkehrender Ausbaubeiträge zu verschonen. Die gesetzlich vorgeschriebene Höchstdauer der Verschonung beträgt 20 Jahre. Die Gemeinde kann in ihrer Ausbaubeitragssatzung eine Verschonungsregelung festlegen. In Speyer wird von der Möglichkeit dieser Verschonungsregelung Gebrauch gemacht. Details hierzu siehe § 13 Übergangs- bzw. Verschonungsregelung der Ausbaubeitragssatzung der Stadt Speyer für wiederkehrende Beiträge. 

  • Werden die Kosten für den Ausbau einer Straße in voller Höhe auf die Grundstückseigentümer/-innen umgelegt?

    Nein! Die Gemeinde trägt, so wie beim Einmalbeitrag auch, einen Teil der Kosten, den sogenannten Gemeindeanteil. Dieser beträgt gem. § 10a Abs. 3 KAG Rheinland-Pfalz mindestens 20 Prozent und ist in der Ausbaubeitragssatzung der Stadt Speyer (§ 5) festgeschrieben. Dieser vorgenannte Prozentsatz gilt dann für das jeweilige Abrechnungsgebiet. Die Beurteilung einzelner Straßen, wie bisher bei den Einmalbeiträgen ist bei den wiederkehrenden Beiträgen weder zulässig noch praktikabel. 

  • Muss ich als Eigentümer/-in einer Wohnung für das gesamte Grundstück zahlen?

    Nein! Alle Eigentümer/-innen werden lediglich in Höhe ihres im Grundbuch festgelegten Miteigentumanteils am Grundstück zu den wkB herangezogen.

  • Kann der wkB auf den/die Mieter/-in im Rahmen einer Nebenkostenabrechnung umgelegt werden?

    Nein! Beim wiederkehrenden Straßenausbaubeitrag gilt das Gleiche wie beim einmaligen Straßenausbaubeitrag. Eine Umlage nach § 2 Nr. 1 der Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten (BetrKV) ist nicht zulässig, weil wiederkehrende Straßenausbaubeiträge keine „laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks“ sind, sondern zu einer Qualitätserhöhung des Grundstücks führen. 

  • Ich bin Anlieger einer klassifizierten Straße (Bundes-, Landes- oder Kreisstraße). Muss ich bei einer Umstellung vom Einmalbeitrag auf den wkB weiterhin (wie bisher) nur für den Ausbau der Nebenanlagen (Gehweg und Beleuchtung) Beiträge zahlen?

    Nein - das liegt daran, dass sich der beitragsrelevante Vorteil nicht mehr an der einzelnen Straße orientiert, sondern am gesamten Straßennetz in der Abrechnungseinheit. Dies wurde von der Rechtsprechung (OVG Rheinland-Pfalz und Verwaltungsgericht Neustadt) mehrfach bestätigt.

  • Wie wird der wiederkehrende Straßenausbaubeitrag für mein Grundstück ermittelt?

    Zunächst wird der Beitragssatz pro m2 beitragspflichtiger Grundstücksfläche wie folgt ermittelt:

    Die beitragsfähigen Kosten der Straßenausbaumaßnahme innerhalb eines Abrechnungsgebietes abzüglich des Gemeindeanteils (siehe hierzu § 5 Ausbaubeitragssatzung) ergeben den umlagefähigen Aufwand.

    Investitionsaufwand - Gemeindeanteil
    = Umlagefähiger Aufwand

    Dieser Aufwand wird dann durch die beitragspflichtige Fläche aller Grundstücke eines Abrechnungsgebietes geteilt und ergibt somit einen Beitragssatz pro m2 beitragspflichtiger Grundfläche.

    umlagefähiger Aufwand ÷ anrechenbare Grundfläche eines Abrechnungsgebietes
    = Beitragssatz pro m2

    Dieser ermittelte Beitragssatz wird anschließend mit der beitragspflichtigen Grundstücksfläche des einzelnen Grundstücks multipliziert und ggf. entsprechend auf den Miteigentumsanteil an dem Grundstück aufgeteilt.

    Beitragssatz pro m2 x Beitragspflichtige Fläche des einzelnen Grundstücks
    = Ausbaubeitrag

  • Wie wird die beitragspflichtige Grundstücksfläche des einzelnen Grundstücks ermittelt?

    Die beitragspflichtige Grundstücksfläche des einzelnen Grundstücks setzt sich aus der Grundstücksfläche des Grundstücks, der Geschossflächenzahl und des Artzuschlags (für teilweise gewerblich oder ausschließlich gewerblich genutzte Grundstücke) zusammen.

    Beispiel 1: Wohngrundstück

    Beispiel 2: Wohnen und Gewerbe

    Beispiel 3: ausschl. Gewerbe

    200 m2 Grundstücksfläche

    200 m2 Grundstücksfläche

    200 m2 Grundstücksfläche

    0,8 Geschossflächenzahl
    - 40m2 = 160m2

    0,8 Geschossflächenzahl
    - 40m2 = 160m2

    10 % Artzuschlag

    0,8 Geschossflächenzahl
    - 40m2 = 160m2

    20 % Artzuschlag

    = 160 m2 beitragspflichtige Fläche

    = 176 m2 beitragspflichtige Fläche

    = 192 m2  beitragspflichtige Fläche

  • Wofür wird der gewerbliche Nutzungszuschlag (Artzuschlag) berechnet?

    Gemäß § 6 Abs. 4 der Ausbaubeitragssatzung wird für Grundstücke, die in einem Kern-, Gewerbe- oder Industriegebiet liegen oder ausschließlich gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzte Grundstücke in sonstigen Baugebieten ein Zuschlag in Höhe von 20% auf die gewichtete Grundstücksfläche erhoben. Grundstücke in sonstigen Baugebieten, die teilweise gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzt werden, erhalten einen Zuschlag von 10%.

    Durch den Artzuschlag soll erreicht werden, dass Grundstücke, die aufgrund ihrer gewerblichen Nutzung einen (deutlichen) erhöhten Fußgänger- und Fahrzeugverkehr auslösen, stärker berücksichtigt werden als ausschließlich zu Wohnzwecken genutzte Grundstücke.

  • Wann erhalte ich meinen ersten Bescheid?

    Die Einführung der wiederkehrenden Straßenausbaubeiträge erfolgt in Speyer zum 01.01.2024, d.h. dass in Abrechnungseinheiten in denen 2024 tatsächlich beitragsfähige Ausbaumaßnahmen stattfinden und Kosten entstehen, frühestens im Jahr 2025 die ersten Bescheide an die Grundstückseigentümer/-innen versendet werden.

Hier finden Sie die aktuelle Satzung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge für den Ausbau öffentlicher Verkehrsanlagen:
 2.2.4-ausbaubeitragssatzung-2023-12.pdf (speyer.de)