Eine solche Bauvoranfrage ist zu empfehlen, wenn vor der Durchführung eines baurechtlichen Verfahrens zu bestimmten Fragen eine verbindliche Entscheidung getroffen werden soll.
Eines bauvorlageberechtigten Entwurfsverfassers (z.B. Architekt*in) bedarf es für die Einreichung einer Bauvoranfrage nicht.
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Zuständiger Sachbearbeiter*innen von Bauvoranfragen: