Aufgabenbereiche: Beratung von Bauherren und Architekten; Bearbeitung von Bauanträgen und Bauvoranfragen; Genehmigung von Grundstücksteilungen; Abgeschlossenheitsbescheinigungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz, WEG; Maßnahmen zur Beseitigung illegaler oder gefahrdrohender Zustände; Überwachung von Baumaßnahmen und erforderlichenfalls Erlass von Anordnungen zur Mängelbeseitigung; Aufsicht über die Bezirksschornsteinfeger; Führen des Baulastenverzeichnisses; Hausakteneinsicht.
Baugenehmigung
Eine Baugenehmigung ist notwendig, wenn:
- Neubauten errichtet (auch Stellplätze oder Gartenhäuschen),
- Gebäude erweitert und geändert werden oder
- Nutzungen von Grundstücken oder Gebäuden geändert werden,
- sofern dies nicht nach § 62, § 67 oder § 84 Landesbauordnung (LBauO) baugenehmigungsfrei ist.
Der Antrag auf Baugenehmigung wird beim Bauamt gestellt:
- schriftlich
Die Baugenehmigung wird schriftlich erteilt
(wenn dem Bauvorhaben keine baurechtlichen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind).
Die Baugenehmigung erlischt, innerhalb von vier Jahren nach ihrer Zustellung, wenn
- mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen oder
- die Ausführung vier Jahre unterbrochen worden ist.
Die Ausführung eines Vorhabens gilt nur dann als begonnen oder als nicht unterbrochen, wenn innerhalb der Frist wesentliche Bauarbeiten ausgeführt wurden.
Voraussetzungen
Bei Gebäuden gilt: Die Planvorlageberechtigung des Entwurfsverfassers muss vorliegen (§ 13 BauuntPrüfVO).
Bauantrag
Ein Bauantrag ist schriftlich bei der örtlichen Stadtverwaltung oder Gemeindeverwaltung zu stellen (§ 63 Abs. 1 LBauO).
Erforderliche Unterlagen für einen Bauantrag:
Die Inhalte richten sich nach der Landesbauordnung (LBauO), der Bauunterlagenprüfverordnung (BauuntPrüfV) und anderen Vorschriften. Aufgrund der Komplexität ist der Bauantrag von einer bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasserin bzw. einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser (insbesondere Architektinnen und Architekten sowie besonders berechtigte Bauingenieurinnen und Bauingenieure) zu erstellen.