Wahl des Beirats für Migration und Integration



Aufgabe des Beirats für Migration und Integration ist die Förderung und Sicherung des gleichberechtigten Zusammenlebens der in der Kommune wohnenden Menschen verschiedener Nationalitäten, Kulturen und Religionen sowie die Weiterentwicklung des kommunalen Integrationsprozesses. Der Beirat für Migration und Integration kann entsprechend § 56 Gemeindeordnung (GemO) über alle Angelegenheiten der Migration und Integration beraten. Gegenüber den Organen der Gemeinde kann er sich hierzu äußern, soweit Selbstverwaltungsangelegenheiten der Gemeinde betroffen sind. In Gemeinden mit mehr als 1.000 Einwohnerinnen und Einwohnern mit Migrationshintergrund ist ein solcher Beirat einzurichten.

Ursprünglich war für den 10. November 2024 in Speyer die Wahl zum Beirat für Migration und Integration vorgesehen, wie im ganzen Land Rheinland-Pfalz. Der Stadtrat hat diesen Wahltermin in der Sitzung am 04.07.2024 bestätigt.

Durch die Stadtverwaltung wurde das entsprechende Wahlverfahren nach KWG/KWO auf den Weg gebracht. Im Amtsblatt Nr. 030/2024 am 30.08.2024 der Wahltag öffentlich bekannt gemacht und zur Einreichung von Wahlvorschlägen aufgefordert. Die erforderlichen Informationen und Unterlagen wurden auch auf der Internet-Wahlseite der Stadt Speyer zum Download zur Verfügung gestellt. Nach Ablauf der Einreichungsfrist am 23.09.2024 lag der Verwaltung ein Wahlvorschlag vor. Die Prüfung nach den Bestimmungen des Kommunalwahlrechts ergab, dass der Vorschlag frist- und formgerecht eingereicht wurde.

Der Wahlausschuss zur Wahl des Beirates für Migration und Integration in der Stadt Speyer (bestehend aus Mitgliedern, die wahlberechtigt für diese Wahl sind) hat in seiner Sitzung vom 30.09.2024 einstimmig die Zulassung dieses Wahlvorschlags bestätigt.

Da nur 1 Wahlvorschlag mit insgesamt 11 Bewerberinnen/Bewerbern vorlag und die Zahl der zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber damit nicht die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Beirats für Migration und Integration laut Satzung überschreitet, findet entsprechend § 56 Abs. 3 der Gemeindeordnung keine Wahl statt und die gesetzliche Verpflichtung zur Einrichtung eines Beirats für Migration und Integration für die Dauer von 5 Jahren entfällt.

In diesem Fall soll ein Beirat für die Belange von Menschen mit Migrationshintergrund nach Maßgabe des § 56a Gemeindeordnung durch den Stadtrat eingerichtet werden. Der Wahlausschuss hat dem Stadtrat empfohlen, die nominierten Bewerberinnen und Bewerber des zulässigen Wahlvorschlags als Mitglieder des Beirates zu berufen. Eine entsprechende Stadtratsvorlage wird in die Ratssitzung am 10.10.2024 eingebracht.