Vaterschaftsanerkennung


Neugeborenes Baby
Neugeborenes Baby


Allgemeine Informationen

Vater eines Kindes ist rechtlich gesehen

  • der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit dessen Mutter verheiratet ist,
  • oder, wenn die Mutter nicht verheiratet ist, der Mann,
             der die Vaterschaft anerkannt hat oder
             dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist.

Für die Anerkennung der Vaterschaft ist eine bestimmte Form (öffentlich beurkundet) vorgeschrieben. Die Vaterschaft kann schon vor der Geburt anerkannt werden. Die Mutter muss der Vaterschaftsanerkennung zustimmen. Auch für die Zustimmung ist die öffentlich beurkundete Form vorgeschrieben.

Ob die Eltern Ihre Erklärungen am gleichen Tag oder zu verschiedenen Terminen abgeben möchten, können sie selbst entscheiden.
Liegen die Urkunden über die Anerkennung der Vaterschaft und die Zustimmung zur Anerkennung schon vor der Beurkundung der Geburt durch das Standesamt vor, wird der Vater wie bei verheirateten Eltern von Anfang an mit im Geburtenbuch eingetragen. Bei einer späteren Anerkennung wird das Geburtenbuch nachträglich ergänzt.

Die Vaterschaftsanerkennung kann nur dann wirksam werden

  • wenn die Mutter nicht verheiratet ist oder
  • wenn die Mutter noch verheiratet ist, aber bei der Geburt des Kindes bereits ein Scheidungsverfahren bei Gericht eingereicht ist. In diesem Fall muss auch der bisherige Ehemann der Vaterschaftsanerkennung durch einen anderen Mann in einer öffentlichen Urkunde zustimmen.

Wo kann die Beurkundung vorgenommen werden?

  • beim Standesamt
  • beim Jugendamt
  • bei allen Amtsgerichten
  • bei allen Notaren

Davon unabhängig können Sorgerechtserklärungen beim Jugendamt der Stadt Speyer (wenn Sie in Speyer wohnhaft sind) abgegeben werden.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Ist die Mutter ledig, werden

  • die Ausweise und
  • die Geburtsurkunden von Mutter und Vater des Kindes benötigt.

Ist die Mutter noch verheiratet, setzen Sie sich bezüglich der benötigten Unterlagen bitte direkt mit dem Standesamt oder Jugendamt in Verbindung.

Kosten

Die Beurkundung beim Standes- und Jugendamt erfolgt kostenfrei.