„Im Sinne der Transparenz ist es mir wichtig, den Auswahlprozess der Beschickerinnen und Beschicker, die an den städtischen Veranstaltungen teilnehmen, zu formalisieren und in einer allgemein zugänglichen und einsehbaren Satzung festzuhalten. Außerdem regelt die Satzung einzuhaltende Mindeststandards, beispielsweise im Bereich der Abfallvermeidung, die auf städtischen Veranstaltungen künftig generell eingehalten werden müssen“, erläutert Oberbürgermeisterin Stefanie Seiler die Gründe für die Einführung der neuen Satzung.
Der im Gesetz zum Ausdruck kommende Grundsatz der sogenannten Marktfreiheit verleiht all jenen, die zum Teilnehmer*innenkreis der festgesetzten Veranstaltung gehören, ein subjektives Recht auf Teilnahme an der Veranstaltung. Aus sachlich gerechtfertigten Gründen können jedoch Teilnehmende ausgeschlossen werden. Der wichtigste Grund ist der der erschöpften Raumkapazität, wenn also der zur Verfügung stehende Raum nicht für alle Interessent*innen ausreicht. Ist dies der Fall, so wandelt sich der Teilnahmeanspruch in einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung über die Verteilung der zur Verfügung stehenden Plätze nach sachgerechten Kriterien. Die Kriterien müssen vorab festgelegt und den an einer Teilnahme interessierten Beschicker*innen zugänglich gemacht werden. Dies soll künftig in Form der Veranstaltungssatzung geschehen.
Gemäß Satzungsentwurf ist es das generelle Ziel in der Bewerber*innenauswahl, auf allen von der Stadt Speyer veranstalteten Volksfesten, Jahrmärkten und Spezialmärkten die Attraktivität der jeweiligen Veranstaltung und ein mindestens konstantes Qualitätsniveau zu sichern sowie ein möglichst vielseitiges und ausgewogenes Veranstaltungs- und Warenangebot zu erhalten. Die Auswahl der Teilnehmenden richtet sich daher nach dem Leistungs- bzw. Warenangebot, der Attraktivität des Geschäfts/des Standes und dem zur Verfügung stehenden Platz.
Diese Kriterien sind stets in Verbindung mit dem Veranstaltungszweck der jeweiligen Veranstaltung zu sehen. Diese werden für die Veranstaltungen Frühjahrs- und Herbstmesse, Altstadtfest sowie Weihnachts- und Kunsthandwerkermarkt im Satzungstext eingehend erläutert.
Bestandteil des Satzungsentwurfs ist außerdem ein Gebührenverzeichnis, das zwischen dem Ort, der Art, sowie der Größe des jeweiligen Standes bzw. der jeweiligen Attraktion differenziert. Für gemeinnützige Vereine ist eine generelle Gebührenermäßigung von 50 Prozent vorgesehen.
Weiterhin regelt die Satzung, dass Speisen und Getränken nur auf bzw. in wiederverwendbarem Geschirr, Besteck und Trinkgefäße oder kompostierbaren Materialien ausgegeben werden dürfen. Ebenso ist die Ausgabe von Portionsverpackungen für z.B. Ketchup, Senf und Kaffeesahne verboten. Ausnahmen können unter eng gefassten Voraussetzungen zugelassen werden, müssen aber vorab in schriftlicher oder elektronischer Form beantragt werden
Sollte der Stadtrat der Verwaltungsvorlage zustimmen, kann die Satzung zum 1. Januar 2023 in Kraft treten.
Medien-Information der Stadt Speyer vom 2. September 2022