Nur in begründeten Einzelfällen kann die Stadt Speyer Kosten der Unterkunft, die plausibel und angemessen sind, übernehmen. Diese muss unbedingt vor der Anmietung von freiem Wohnraum beteiligt werden und der Anmietung vorher zustimmen, um Zahlungen sicherstellen zu können.
Wird Wohnraum an Vertriebene aus der Ukraine vermietet, sollte sich bezüglich der Kosten nach den Angemessenheitsgrenzen gerichtet werden.
Als Grundlage für eine Kostenübernahme und die Art der Unterbringung dienen die vom Stadtrat beschlossenen Angemessenheitsgrenzen nach dem Schlüssigen Konzept 2020. Dieses kann auch von den Vermieter*innen als Hilfestellung herangezogen werden, um zu ermitteln, welche Mietpreise als angemessen gelten.
Die in dem Konzept, das auf Basis einer repräsentativ ausgewerteten Vermieterbefragung erstellt wurde, aufgeführten Kosten sind als Orientierungsgrößen zu verstehen – über die tatsächliche Kostenübernahme wird ab 1. Juni 2022 nicht mehr das Sozialamt, sondern das Jobcenter entscheiden, das als zentrale Anlaufstelle für die gesamte Versorgung zuständig sein wird.
So haben sich Bund und Länder in der Ministerpräsidentenkonferenz darauf geeinigt, geflüchtete Menschen aus der Ukraine ab dem 1. Juni wie anerkannte hilfsbedürftige Asylsuchende finanziell zu unterstützen. Damit haben ukrainische Bürger*innen Anspruch auf eine staatliche Grundsicherung mit Leistungen nach SGB II bzw. SGB XII.
Weitere Informationen können der Checkliste zur Unterstützung Vertriebener aus der Ukraine des Ministeriums für Familie, Frauen, Kultur und Integration Rheinland-Pfalz entnommen werden.
Darüber hinaus weist die Stadtverwaltung darauf hin, dass in der städtischen Gemeinschaftsunterkunft im Birkenweg aktuell kein Bedarf an Kleidung, Spielsachen oder ähnlichem besteht, weshalb dort zurzeit keine weiteren Sachspenden entgegengenommen werden können.
Medieninformation der Stadt Speyer vom 14. April 2022