Bei Baum- und Gehölzpflege Naturschutz beachten


Baumpflege


 

Viele heimische Tiere und Pflanzen stehen gemäß den Artenschutzgesetzen unter besonderem, strengem Schutz. So sind nach § 44 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) beispielsweise alle heimischen Vögel geschützt.

Während der Vegetationszeit vom 1. März bis 30. September jedes Jahres sind lediglich schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen, zur Gesunderhaltung von Bäumen und im Falle einer akuten Gefährdung durch den Baum oder Strauch erlaubt. Das Fällen von Bäumen, das starke Zurückschneiden von Gehölzen sowie Rodungsarbeiten sind gemäß § 39 des Bundesnaturschutzgesetzes grundsätzlich nur in der Zeit vom 1. Oktober bis 28. Februar zulässig.

Bevor aber ein Baum oder ein anderes Gehölz gefällt oder zurückgeschnitten wird, ist es, auch während der sogenannten Fällzeit, sinnvoll und notwendig, zu kontrollieren, ob das Gehölz für heimische Vögel und andere Tiere eine Lebensstätte bietet. Dies kann durch Fotos und gegebenenfalls Zeugen dokumentiert werden. Lebensstätten können etwa Höhlungen oder Spalten im Stamm oder auch ein (zeitweise verlassenes) Nest sein. In diesem Fall wird eine artenschutzrechtliche Genehmigung der zuständigen Naturschutzbehörde benötigt.

Da es sich prinzipiell um Einzelfallentscheidungen handelt, empfiehlt das Umweltamt Grundstückeigentürmern, im Zweifelsfall vor Beginn der Arbeiten Kontakt mit der Unteren Naturschutzbehörde aufzunehmen: per E-Mail an umweltundforsten@stadt-speyer.de oder telefonisch unter 06232 14-2785.           

So kann auch geklärt werden, ob eine geplante Baumfällung durch Rückschnitte abgemildert und der Baum erhalten bleiben kann und ob eine naturschutzrechtliche Genehmigung erteilt werden muss.

Medieninformation der Stadt Speyer vom 9. Februar 2022