Aufgrund des Bundesmodells besteht jedoch eine Belastungsverschiebung, zu Lasten von Wohngrundstücken. Der Bundesgesetzgeber wollte mit dem Bundesmodell eine zeitgemäße und faire Bewertung der einzelnen Grundstücksarten vornehmen.
Allerdings sollten die überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Grundstücke („Wohngrundstücke“) begünstigt werden, weshalb der Bundesgesetzgeber bereits mit dem Jahressteuergesetz 2022 eine entsprechende Differenzierung im Bereich der Steuermesszahlen vornahm.
Nach den nunmehr bekanntgegebenen Berechnungen des Landes wird das Ziel des Bundesgesetzgebers nicht erreicht. Vielmehr führt das Bundesmodell bei fast 40 Prozent der Kommunen in Rheinland-Pfalz und insbesondere auch für die Stadt Speyer zu einer erheblichen Belastungsverschiebung zu Lasten von Wohngrundstücken.
Das bedeutet, dass nach neuem Recht Geschäftsgrundstücke im Verhältnis zu Wohngrundstücken überproportional an Wert verlieren und damit weniger zum Grundsteuer-Gesamtaufkommen beitragen, was bei aufkommensneutraler Besteuerung von den Wohngrundstücken kompensiert werden muss.
Die meisten Bundesländer haben bei der Einführung des Bundesmodells die Problematik erkannt und entsprechende Anpassungen vorgenommen.
Das Land Rheinland-Pfalz jedoch hat es versäumt, eigene Berechnungen zu initiieren und Warnhinweise, unter anderem durch die kommunalen Spitzenverbände ausgesprochen, nicht beachtet.
Da die Grundsteuerreform aufkommensneutral für die kommunalen Haushalte umgesetzt werden soll, bedeutet dies, dass die Stadt Speyer nach Umsetzung der Reform, das heißt ab dem Jahr 2025, ihr Grundsteueraufkommen insgesamt der Höhe nach stabil halten kann und muss.
Hierbei muss im Jahr 2025 eine vergleichbare Summe an Grundsteuereinnahmen vorhanden sein, wie in den Jahren vor der Reform. In Speyer sind dies pro Jahr 10 bis 11 Millionen Euro.
Die Städte sind vom Land angehalten, die fehlenden Einnahmen selbst auszugleichen. Dies ist für die Stadt Speyer nur durch eine entsprechende Anpassung des Hebesatzes möglich. Durch die neue Regelung würden – bei derzeitigem Hebesatz – ab 2025 rund 2,37 Millionen Euro fehlen.
Das fehlende Einkommen muss hierbei an anderer Stelle ausgeglichen werden. Jedoch stellt sich für die Stadt eine Einsparung in dieser Höhe als nicht möglich dar.
Die Stadt Speyer ist vonseiten der Kommunalaufsicht des Landes angewiesen, einen ausgeglichenen Haushalt vorzulegen. Das heißt, dass die Einnahmen so geplant werden müssen, dass diese die Ausgaben decken.
Da die Grundsteuer B eine Haupteinnahmequelle darstellt, muss diese so geplant werden, dass die Finanzmittel zur Erfüllung der kommunalen Aufgaben ausreichen.
In Anbetracht der finanziellen Situation der Stadt wird der Grundsteuer-B-Hebesatz in einem ersten Schritt so kalkuliert werden müssen, dass die daraus resultierenden Gesamteinnahmen nach der Aufkommensneutralität im Jahr 2025 den Gesamteinnahmen des Vorjahres entsprechen.
Für die Stadt Speyer bedeutet das, dass der Grundsteuerhebesatz von den derzeit 465 Prozent auf voraussichtlich 595 Prozent zu erhöhen ist, um eine Aufkommensneutralität zu erreichen.
Der Städtetag Rheinland-Pfalz ist beauftragt, in Verhandlungen mit der Kommunalaufsicht des Landes alles daranzusetzen, die erforderlichen Grundsteuerhebesatzerhöhungen möglichst zu vermeiden beziehungsweise gering zu halten.
Weitere Informationen sind unter https://www.speyer.de/de/rathaus/finanzen/grundsteuer/ abrufbar.
Medieninformation der Stadt Speyer vom 13. November 2024