Friedhofslexikon


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  • Bestattungsgesetz

    Jedes Bundesland beschließt sein Bestattungsgesetz. Daran orientiert, beschließt jede Kommune eine eigene Friedhofssatzung.

  • Bestattungspflicht

    Für die Bestattung haben der überlebende Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner, die volljährigen Kinder, die Eltern, die volljährigen Geschwister, die Großeltern und Enkelkinder der verstorbenen Person in dieser Reihenfolge oder eine von der verstorbenen Person zu Lebzeiten beauftragten Person oder Einrichtung zu sorgen.

  • Christliche Bestattungen

    Angehörige der christlichen Kirchen und Religionsgemeinschaften werden meist im Rahmen eines Aussegnungsgottesdienstes, einer Begräbnisfeier oder einer kurzen Andacht beigesetzt. Der Pfarrer der Kirchengemeinde des Verstorbenen begleitet den Verstorbenen und die Angehörigen vor, während und nach der Bestattung.

  • Friedhofszwang

    Eigentlich müsste der Begriff "Bestattungszwang" heißen. Erdbestattungen und Aschebeisetzungen dürfen nur in gesetzlich vorgesehenen Bestattungsformen erfolgen. Dazu gehört natürlich die Beisetzung auf einem Friedhof, aber auch die Seebestattung.

  • Gebühren

    Die Gebührenordnung für das Friedhofs- und Bestattungswesen in Speyer finden Sie hier. Auskünfte und Informationen über Gebühren für Grabstätten, Bestattungen etc. erteilt die Friedhofsverwaltung. Für die Überlassung des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte werden Gebühren erhoben. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Art der Grabstätte beziehungsweise bei Pachtgräbern nach Anzahl der Grabstellen.

  • Grabpflege

    Durch die Grabpflege wird die Grabstätte in ein ansprechendes Erscheinungsbild versetzt. Der Nutzungsberechtigte ist für die Grabpflege und den ordnungsgemäßen Zustand der Grabstelle verantwortlich. Die Grabpflege kann auch an Dritte, wie zum Beispiel Friedhofsgärtner, übertragen werden.

  • Kriegsgräber

    Um die Pflege der Kriegsgräber auf dem Speyerer Friedhof kümmert sich die Stadt Speyer. Hierzu gehören der Ehrenfriedhof für den Ersten und Zweiten Weltkrieg sowie der französische Ehrenfriedhof.

  • Nutzungsrecht

    An Grabstätten kann kein Eigentum, sondern lediglich ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht wird in der Regel für 30 Jahre vergeben. Das Nutzungsrecht an der Grabstätte muss bei einer zweiten Beisetzung um den Zeitraum verlängert werden, welcher die Nutzungsfrist überschreitet. Eine Grabstätte muss immer als Ganzes, also mit allen Grabstellen verlängert werden. Die Rückgabe ist erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit möglich.

    Alle Pachtgrabstätten können nach ihrem Ablauf verlängert werden. Damit beispielsweise eine Grabstätte für die Familie erhalten bleibt, kann natürlich auch ohne Beisetzung das Nutzungsrecht verlängert werden, und zwar für die Zeit von 5 bis 30 Jahren nach Ablauf. Bei bestehender Laufzeit von 5 bis laufendes Kalenderjahr + 30 Jahre.

  • Ordnungsbehördliche Bestattung

    Die Ordnungsbehörde einer Gemeinde kümmert sich um die Bestattung von Verstorbenen, die keine Angehörigen haben oder wenn innerhalb der Bestattungsfrist von 7 Tagen keine Angeöhrigen ermittelt werden konnten. Es werden vorrangig Erdbestattungen vorgenommen. Jährlich werden in Speyer durchschnittliche 35 ordnungsbehördliche Beisetzungen durchgeführt. Die Kosten trägt die Stadt Speyer.Jedoch kann die Stadtverwaltung die Kosten für die Bestattung von Angehörigen zurückfordern, wenn diese zu einem späteren Zeitpunkt ausfindig gemacht werden und laut Gesetz bestattungsverpflichtet gewesen wären.

  • Räumung

    Wird eine Pachtgrabstelle nach Ablauf der Nutzungszeit vom Nutzungsberechtigten nicht weiter verlängert und somit aufgegeben, wird sie von der Friedhofsverwaltung abgeräumt und mit Rasen eingesät, vorausgesetzt die vorzeitige Grababräumgebühr wurde nachweislich entrichtet. Bei Reihengräbern geschieht dies automatisch, nach Ablauf der Ruhezeit, da diese nicht verlängert werden können.

  • Ruhezeit

    Die Ruhezeit beträgt für den Speyerer Friedhof 20 Jahre. In anderen Städten oder Gemeinden kann diese Zeit länger oder kürzer sein. Die Bemessung der Ruhezeit hängt im Wesentlichen von der geologischen und biologischen Beschaffenheit des Friedhofsgeländes ab. Innerhalb der Ruhezeit müssen alle Zersetzungsprozesse abgeschlossen sein, sodass eine erneute Belegung der Grabstelle möglich ist. Die Ruhezeit von Urnen kann auf 15 Jahre verkürzt werden. Dies ist jedoch nur bei einer Zulegung in eine bereits vorhandene Grabstätte sinnvoll.

  • Sarg

    Ein Sarg ist ein Behältnis für den Transport, die Aufbahrung und die Beisetzung eines Leichnams. In der Regel wird der Sarg zur Bestattung in der Erde oder für die Feuerbestattung im Krematorium verwendet.

  • Totenruhe

    Verstorbene, Grabstätten und Friedhöfe genießen einen besonderen ethischen Schutz. Jegliche Störungen der Totenruhe, beispielsweise durch die Störung einer Trauerfeier, die Schändung einer Grabstätte oder die Verunglimpfung eines Friedhofes, verletzen nicht nur die Gefühle der Angehörigen, sondern sind strafbare Handlungen.

  • Trauerhalle

    Die Trauerhalle auf dem Speyerer Friedhof wurde in den Jahren 1930/31 errichtet. Hier dominiert eine strenge geometrische Formensprache, die dem Bauhaus verpflichtet ist. Angehörige können diese Trauerhalle für eine Trauerfeier mieten.

  • Graburkunde

    Die Graburkunde bescheinigt dem Nutzungsberechtigten die Dauer der Nutzungszeit. Der Nutzungsberechtigte entscheidet, wer in der Grabstätte beigesetzt werden darf und wie die Grabstätte gestaltet wird. Die Urkunde enthält auch die Grabdaten der Grabstätte.

  • Urne

    Die Bestattungsurne ist ein Behälter zur Aufbewahrung der Asche von Verstorbenen für eine Feuerbestattung. Die Urne wird nach dem Befüllen mit der Asche versiegelt und mit dem Namen, Geburts-, Sterbejahr und der Einäscherungsnummer des Verstorbenen graviert.

  • Vorsorge

    Der Speyerer Friedhof bietet Ihnen an, sich bereits zu Lebzeiten eine Grabstätte auszuwählen und diese anzupachten. Ihr Vorteil dabei: Sie treffen selbst die Entscheidung und erleichtern Ihren Angehörigen das Vorbereiten der Trauerfeier. In diesem Fall zahlen die entsprechenden Friedhofsgebühren schon heute und müssen bei künftigen Gebührenerhöhungen keine Beitragserhöhung befürchten. Weitere Informationen bekommen Sie bei unserer Friedhofsverwaltung.