Wirtschaftliche Jugendhilfe

  • Leistungsbeschreibung

    Die wirtschaftliche Jugendhilfe umfasst finanzielle Leistungen nach den gesetzlichen Maßgaben der Jugendhilfe. Das Jugendamt übernimmt unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten für die Hilfe zur Erziehung und der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte junge Menschen. Bei Leistungen, bei denen das Jugendamt auch für den Lebensunterhalt des Kindes oder Jugendlichen aufkommt (z. B. Pflegestellen, Heimerziehung, Tagesgruppen) wird ein sogenannter Kostenbeitrag von den Eltern erhoben. Dieser richtet sich nach deren Einkommen.
    Bei Bedarf sind die entsprechenden Anträge beim zuständigen Sozialarbeiter der jeweiligen Gemeinde zu stellen.

    Zu den Aufgaben der wirtschaftlichen Jugendhilfe gehören z. B.:

    • Zahlung der Heimkostenabrechnungen bei Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Heimen und anderen betreuten Wohnformen
    • Bezahlung der Kostenrechnungen bei Gewährung von ambulanter Hilfe
    • Zahlungen von Pflegegeld bei Unterbringung von Kindern und Jugendlichen in Pflegefamilien
    • Auszahlung von einmaligen Beihilfen
    • Heranziehung der Eltern zu den Kosten bei Gewährung von stationären und teilstationären Hilfen
    • Prüfung der örtlichen Zuständigkeit und Durchsetzung von finanziellen Ansprüchen gegenüber anderen Jugendämtern (z. B. bei Wohnortwechsel)
    • Geltendmachung von finanziellen Ansprüchen gegenüber Dritten (z. B. Familienkasse)

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende