Jagdgenossenschaft

  • Leistungsbeschreibung

    Auszug aus dem Landesjagdgesetz RLP:

    Alle zu einer Gemeinde oder einer abgesonderten Gemarkung, aber nicht zu einem Eigenjagdbezirk (> 75 Hektar) gehörenden Grundflächen, bilden einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk, wenn sie im Zusammenhang mindestens 250 Hektar umfassen; die zuständige Behörde kann ein Unterschreiten der Mindestgröße um bis zu 25 Hektar zulassen, sofern Belange der Jagdpflege nicht entgegenstehen.

    Zusammenhängende Grundflächen mit einer land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren Fläche von mindestens 75 Hektar, die im Eigentum ein und derselben Person oder Personengemeinschaft stehen, bilden einen Eigenjagdbezirk.

    Die Eigentümerinnen und Eigentümer der Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, bilden eine Jagdgenossenschaft. Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundflächen, auf denen die Jagd ruht, gehören der Jagdgenossenschaft nicht an. Die Jagdgenossenschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie untersteht der Staatsaufsicht. Aufsichtsbehörde ist die zuständige Behörde; ist die Jagdgenossenschaft für in verschiedenen Landkreisen oder kreisfreien Städten gelegene Grundflächen gebildet, so bestimmt die obere Jagdbehörde die zuständige Aufsichtsbehörde. Die Bestimmungen der Gemeindeordnung über die Staatsaufsicht gelten sinngemäß. Die Jagdgenossenschaft hat sich eine --> Satzung zu geben.

  • Rechtsgrundlage


Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende