Lärm (Gaststätten)

  • Leistungsbeschreibung

    Auf der Grundlage des Gaststättengesetzes haben die zuständigen Behörden die Möglichkeit, bei Bedarf regulierend einzugreifen. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 Gaststättengesetz können gegenüber dem Betreiber einer Gaststätte Auflagen zur Abwendung schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes erteilt werden. Zu den schädlichen Umwelteinwirkungen zählt auch der Lärm, der von der Gaststätte ausgeht. Zu den allgemein bekannten Geräuschimmissionen einer Gasstätte gehören neben den Musikanlagen auch die Unterhaltung und das Gelächter der Gäste, das Schlagen von Autotüren und die durch das An- und Abfahren von Fahrzeugen entstehende Geräuschkulisse


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