Mobilfunkmasten
Leistungsbeschreibung
Eine Vielzahl verschiedener Sendeeinrichtungen, wie Fernsehen, Rundfunk und Mobilfunk, umgibt uns heute. Sie strahlen mit unterschiedlichen Sendeleistungen hochfrequente Strahlungsfelder in die Umgebung ab. Im elektromagnetischen Spektrum ist der hochfrequente Strahlungsbereich zwischen 30 kHz und 300 GHz angesiedelt. Mobil zu telefonieren ist in der heutigen Zeit für viele selbstverständlich geworden.
Um eine flächendeckende Versorgung sicherzustellen, sind in Rheinland-Pfalz Funknetze nach dem GSM-Standard (Global System for Mobile Telecommunication) und dem UMTS-Standard (Universal Mobiles Telecommunication System) vorhanden. Dabei wird das gesamte Gebiet in viele dicht aneinander angrenzende Funkzellen aufgeteilt. In jeder Funkzelle befindet sich jeweils eine festinstallierte Basisstation. Die einzelnen Basisstationen sind untereinander und mit den zentralen Vermittlungsstellen über Kabel oder Richtfunkstrecken verbunden.
Damit in einer Zelle möglichst viele Teilnehmer gleichzeitig telefonieren können, müssen die jeweiligen Funksignale unterscheidbar sein. Um dies zu erreichen werden verschiedene Trägerfrequenzen verwendet (so genanntes Frequenzmultiplexsystem).
Der Frequenzbereich der GSM-Systeme liegt um 900 MHz (für das D-Netz) und um 1 800 MHz (für das E-Netz). Das Frequenzband für UMTS liegt zwischen 1 900 und 2 170 MHz. Der große Vorteil des UMTS-Netzes liegt darin, dass in kurzer Zeit viele Informationen weitergegeben werden können.
Spezielle Hinweise für - Stadt SpeyerViele Bürgerinnen und Bürger haben wegen der Errichtung von Mobilfunkanlagen in ihrer Nachbarschaft Bedenken, weil sie negative Auswirkungen durch die elektromagnetischen Wellen befürchten, die von solchen Anlagen ausgehen. Die Bundesregierung hat bereits 1996 Grenzwerte festgelegt, die beim gewerblichen Betrieb von Mobilfunkeinrichtungen nicht überschritten werden dürfen (Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV - vom 16. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1966)). Die Einhaltung der Werte weist der Mobilfunkanbieter über eine so genannte Standortbescheinigungnach, die von der jeweils zuständigen Regulierungsbehörde für Telekommunikation (RegTP) ausgestellt wird. Bei Unterschreitung dieser Grenzwerte kann die Einrichtung einer Sendeanlage auf privatem Gelände nicht versagt werden.
Die Städte stehen beim Thema Mobilfunk in einem erheblichen Spannungsfeld zwischen den einzelnen Interessen der Netzbetreiber, der Mobiltelefonbenutzer und der Mobilfunkgegner. Einerseits stellen die Mobilfunknetze Einrichtungen der Daseinsvorsorge dar, die von einer Mehrheit der Bewohnerinnen und Bewohner gefordert und genutzt werden, andererseits ist den Ängsten vor nachteiligen gesundheitlichen Beeinträchtigungen Rechnung zu tragen. Da in den allermeisten Fällen bei Vorliegen einer Standortbescheinigung keine Genehmigung der Baubehörde notwendig ist, haben die Kommunen auch wenig Gestaltungsspielraum, um auf die Entwicklung Einfluss nehmen zu können. Aus diesem Grund haben die kommunalen Spitzenverbände mit den Mobilfunkbetreibern 2001 eine Vereinbarung über den Informationsaustausch und die Beteiligung der Kommunen beim Ausbau der Mobilfunknetze getroffen.
Auf dieser Basis hat die Bundesnetzagentur eine Datenbank erarbeitet, in der die einzelnen Mobilfunkstandorte im Stadtgebiet gesucht und auf dem Stadtplan angezeigt werden können.
Der Rat der Stadt Speyer hatte am 23.08.2001 ein Moratorium für die Errichtung von Mobilfunkanlagen auf Gebäuden und Grundstücken der Stadt und ihrer Tochtergesellschaften beschlossen, solange die gesundheitlichen Risiken solcher Systeme nicht ausreichend geklärt sind. Neuere Erkenntnisse zeigten jedoch, dass die Einrichtung mehrerer, kleiner Sendeeinrichtungen im Innenbereich mit niedriger Sendeleistung gegenüber dem Aufbau größerer Anlagen zur Funkanbindung von außen zu einer deutlichen Minimierung der Feldexposition insgesamt beitragen kann. In der Sitzung vom 09.09.2004 wurde der Beschluss deshalb dahingehend überarbeitet, dass der Bauausschuss im Einzelfall über Ausnahmen entscheidet, soweit Gebäude oder Grundstücke der Stadt oder ihrer Tochtergesellschaften und Eigenbetriebe als optimale Standorte geeignet sind. Der Fachbereich Bauwesen ist beauftragt, mit den Mobilfunkanbietern diesbezüglich an einem optimierten Standortkonzept zu arbeiten. Städtische Wohngebäude, Schulen und Krankenhäuser bleiben von der Installation weiterer Sendeeinrichtungen ausgeschlossen.
Rechtsgrundlage
- Gesetz über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt (Funkanlagengesetz - FuAG)
- Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV)
- Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
- Verordnung über elektromagnetische Felder (26. Verordnung zur Durchführung des BImSchG)
Was sollte ich noch wissen?