Nachbarrecht Allgemein

  • Leistungsbeschreibung

    Leistungsbeschreibung

    Wer kennt das Sprichwort nicht "Es kann der Frömmste nicht in Frieden leben, wenn es dem bösen Nachbarn nicht gefällt". Leider kommt es immer wieder vor, dass Nachbarn z.B. hinsichtlich der individuellen Grundstücksnutzung oder Unkenntnis der Rechtslage in Streit geraten.

    So verwundert es nicht, dass der Gesetzgeber das Nachbarrecht in einer Vielzahl von Gesetzen geregelt hat. Ziel dieser Gesetze ist die Förderung des nachbarschaftlichen Miteinander.

    Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) enthält in den §§ 903 - 924 wichtige Regelungen zum Nachbarrecht, welche in Rheinland-Pfalz durch das "Landesnachbarrechtsgesetz (LNRG)" ergänzt werden. Die Zielsetzung des privaten Nachbarrechts geht aus der Formulierung des l§ 1 des Landesnachbarrechtsgesetz hervor, wonach die §§ 3 bis 52 dieses Gesetzes nur gelten, soweit die Beteiligten nichts anderes vereinbaren.

    Nach dem Willen des Gesetzgebers besteht somit grundsätzlich die Möglichkeit, dass Nachbarn untereinander andere Grenzabstände von z.B. Hecken, Bäumen oder Sträuchern vereinbaren. Zur Vermeidung späterer Differenzen sollten solche Vereinbarungen zweckmäßigerweise schriftlich abgefasst und von allen Beteiligten unterschrieben werden.

    Ergänzt wird dieses private Nachbarrecht von öffentlich-rechtlichen Vorschriften wie z.B. Landesbauordnung, Immissionsschutzgesetze, Landespflegegesetz, Landesstraßengesetz.

    Grenzabstände für Pflanzen

    Bäume

    Hinsichtlich des einzuhaltenden Grenzabstandes bei Bäumen unterscheidet das Landesnachbarrechtsgesetz wie folgt:

    • 4 Meter sehr stark wachsende Bäume wie z.B. Eichen, Pappeln, Linden, u.ä.,
    • 2 Meter stark wachsende Bäume wie z.B. Thuja, Birke u.ä.,
    • 1,5 Meter alle übrigen Bäume.

    Obstbäume

    • 4 Meter Walnussbäume,
    • 2 Meter Kernobstbäume auf stark wachsenden Unterlagen veredelt, Süßkirschenbäume, veredelte Walnussbäume,
    • 1,5 Meter Kernobstbäume auf schwach wachsenden Unterlagen, Steinobstbäume - ausgenommen Süßkirschenbäume.

    Bei allen im Gesetz nicht ausdrücklich genannten Baumarten ist der Anpflanzende für die Einhaltung der Grenzabstände verantwortlich. Der einzuhaltende Grenzabstand richtet sich bei nicht im Landesnachbarrechtsgesetz genannten Bäumen nach deren üblichen Wachstumseigenschaften. Sollten dem Verantwortlichen diese Eigenschaften nicht bekannt sein , sollte zuvor fachkompetenter Rat eingeholt werden.

    Sträucher

    Für Sträucher sind im Landesnachbarrechtsgesetz folgende Grenzabstände festgelegt:

    • 1 Meter sehr stark wachsende Sträucher mit artgemäßer Ausdehnung wie z.B. Wacholder, Forsythie, Flieder u.ä.,
    • 1 Meter stark wachsende Brombeersträucher,
    • 0,5 Meter alle übrigen Sträucher sowie alle übrigen Beerenobststräucher.

    Hecken

    Bei der Anpflanzung einer Hecke kommt es im Hinblick auf den Grenzabstand nicht auf die Art der Hecke, sondern ausschließlich auf die spätere Höhe der Hecke an. Eigentümer und Nutzungsberechtigte eines Grundstücks haben mit Hecken gegenüber dem Nachbargrundstück grundsätzlich folgende Abstände einzuhalten:

    • 25 cm mit Hecken bis zu 1,00 m Höhe,
    • 50 cm mit Hecken bis zu 1,50 m Höhe,
    • 75 cm mit Hecken bis zu 2,00 m Höhe.

    Bei Hecken über 2,0 m Höhe erhöht sich der einzuhaltende Grenzabstand um das Maß der Mehrhöhe zuzüglich 75 cm. Bei einer z.B. 2,5 m hohen Hecke ist somit ein Grenzabstand von 1,25 m einzuhalten.

    Wissenswertes

    Doppelter Grenzabstand und Berechnung des Abstands

    Die doppelten Grenzabstände für Bäume, Obstbäume, Sträucher und Hecken sind einzuhalten gegenüber Grundstücken, die dem Weinbau dienen oder landwirtschaftlich, erwerbsgärtnerisch oder kleingärtnerisch genutzt werden, soweit nicht durch einen Bebauungsplan eine andere Nutzung vorgegeben ist, oder durch Bebauunsplan dieser Nutzung vorbehalten sind.

    Der Abstand wird von der Mitte des Baumstammes, des Strauches oder der Hecke bis zur Grenzlinie gemessen, und zwar an der Stelle, an der die Pflanze aus dem Boden austritt.

    Anspruch auf Beseitigung von Anpflanzungen

    Der Anspruch auf Beseitigung von Anpflanzungen, die geringere als die in den §§ 44 bis 50 vorgeschriebenen Abstände einhalten, ist ausgeschlossen, wenn der Nachbar nicht innerhalb von fünf Jahren nach der Anpflanzung Klage auf Beseitigung erhoben hat. Dies gilt nicht für Anpflanzungen an der Grenze eines Wirtschaftsweges.

    Überhängende Äste, Fallobst auf den Nachbargrundstück

    Der Eigentümer eines Grundstücks kann überhängende Äste oder Wurzeln, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden. Zuvor muss dem Besitzer des Nachbargrundstücks jedoch die Gelegenheit gegeben werden, diese Arbeiten selbst innerhalb einer angemessene Frist durchzuführen. Eine weitere Voraussetzung ist, dass öffentlich-rechtliche Vorschriften wie z.B. eine Baumschutzsatzung dem nicht entgegenstehen.

    Früchte, die von einem Baum oder einem Strauch auf ein Nachbargrundstück hinüberfallen (Fallobst), gelten als Früchte dieses Grundstücks. Hängen die Früchte noch am Baum oder Strauch, ist nur der Eigentümer zum Abernten berechtigt.

    Herbstlaub

    Grundsätzlich wird herübergewehtes Laub, Nadeln, Samen etc. als ortsübliche, zumutbare Beeinträchtigung angesehen. Ein Anspruch darauf, dass der Grundstückseigentümer im Herbst die Blätter seines Baumes von den betroffenen Nachbargrundstücken beseitigen muss, besteht somit grundsätzlich nicht.

    Hammerschlags- und Leiterrecht

    Das Hammerschlags- und Leiterrecht bedeutet, dass der Eigentümer oder Besitzer eines Grundstückes es dulden muss, dass der Nachbar sein Grundstück zur Durchführung von Bau-, Instandsetzungs- und Unterhaltsarbeiten an dessen Haus oder der Begrenzung unter bestimmten Voraussetzungen betreten kann. Ein typischer Fall ist z.B., dass notwendige Verputz- oder Anstricharbeiten an einer Grenzwand vorgenommen werden müssen, an die man nur vom Nachbargrundstück aus herankommen kann. Die Maßnahme selbst ist so schonend wie möglich durchzuführen und eventuell entstandene Schäden (z.B. an der Bepflanzung) sind dem Nachbarn zu ersetzen. Auch erlaubt das Hammerschlags- und Leiterrecht die Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks zum Schneiden einer Hecke.

    Lärm

    Insbesondere die Pflege der Gärten verbunden mit Geräten wie z.B. Rasenmäher, Grastrimmer, Laubsauger, Heckenschere führt häufig zu lärmbedingten Nachbarschaftsstreitigkeiten. Hier soll die Geräte- und Maschinenlärmverordnung für weniger Lärm sorgen. In Wohngebieten dürfen viele Geräte künftig nur noch zwischen 7.00 Uhr und 20.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen überhaupt nicht mehr betrieben werden. Nach 20.00 Uhr ist u.a. die Inbetriebnahme von Rasenmähern, Heckenscheren, Motorhacken, Vertikutiergeräten oder Schredder verboten.

    siehe auch:

  • Rechtsgrundlage

    Rechtsgrundlage

    Landesnachbarrechtsgesetz