Pflegeeltern

  • Leistungsbeschreibung

    Leistungsbeschreibung

    Vollzeitpflege (§ 33 Kinder- und Jugendhilfegesetz):


    Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen. Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.


    Wer ein Kind in Pflege nehmen möchte, benötigt eine Pflegeerlaubnis (§ 44 Kinder- und Jugendhilfegesetz)


    (1) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen außerhalb des Elternhauses in seiner Familie regelmäßig betreuen oder ihm Unterkunft gewähren will (Pflegeperson), bedarf der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer ein Kind oder einen Jugendlichen

    • im Rahmen von Hilfe zur Erziehung oder von Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche aufgrund einer Vermittlung durch das Jugendamt,
    • als Vormund oder Pfleger im Rahmen seines Wirkungskreises,
    • als Verwandter oder Verschwägerter bis zum dritten Grad,
    • bis zur Dauer von acht Wochen,
    • im Rahmen eines Schüler- oder Jugendaustausches betreut oder ihm Unterkunft gewährt.

    Einer Erlaubnis bedarf ferner nicht, wer

    • ein Kind oder einen Jugendlichen in Adoptionspflege (§ 1744 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) aufnimmt oder
    • ein Kind während des Tages betreut, sofern im selben Haushalt nicht mehr als zwei weitere Kinder in Tagespflege oder über Tag und Nacht betreut werden.


    (2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle nicht gewährleistet ist.


    (3) Das Jugendamt soll den Erfordernissen des Einzelfalls entsprechend an. Ort und Stelle überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis weiterbestehen. Ist das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle gefährdet und ist die Pflegeperson nicht bereit oder in der Lage, die Gefährdung abzuwenden, so ist die Erlaubnis zurückzunehmen oder zu widerrufen.


    (4) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen in erlaubnispflichtige Familienpflege aufgenommen hat, hat das Jugendamt über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen betreffen.


    Für eine intensive Beratung wenden Sie sich an den Allgemeinen Sozialdienst Ihres Jugendamtes.

     
    An wen muss ich mich wenden?
    • Kreisverwaltung
    • Stadtverwaltung  mit Jugendamt
     
    Bemerkungen

    Siehe auch:


    Erziehungshilfen

    Informationen erhalten Sie ebenfalls aus dem Informationssystem des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung (LSJV)

     

  • Rechtsgrundlage

    Rechtsgrundlage

    Kinder- und Jugendhilfegesetz