Erlaubnis für Großraum- und Schwerverkehr beantragen
Leistungsbeschreibung
Großraum- und Schwertransporte sind Fahrzeuge oder deren Ladungen, bei denen die gesetzlich vorgeschriebenen Maße und Gewichte überschritten werden.
Sie benötigen eine Erlaubnis und/oder eine Ausnahmegenehmigung für den Verkehr mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen auf öffentlichen Straßen, wenn:- die Ladung,
- die Abmessungen,
- die Achslast oder
- das Gesamtgewicht
die gesetzlich allgemeinen zugelassenen Grenzen überschreiten.
Zuständig für Ihre Antragstellung ist die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der Transport beginnt, oder sich der Sitz des den Transport durchführenden Unternehmens befindet. Bei ausländischen Unternehmen ist die Verwaltungsbehörde zuständig, in deren Bezirk erstmalig von der Erlaubnis Gebrauch gemacht wird.
Verfahrensablauf
Die Erlaubnis für Großraum- und Schwerverkehr können Sie online, per Post oder per Fax beantragen.
Wenn Sie den Antrag online stellen möchten:
- Sie reichen den Antrag sowie alle erforderlichen Unterlagen über den Online-Dienst Verfahrensmanagement für Großraum- und Schwertransporte (VEMAGS) ein.
- Gegebenenfalls benötigt die Behörde weitere Unterlagen, die Sie Ihrem Antrag hinzufügen müssen. Die zuständige Behörde prüft Ihren Antrag und entscheidet, ob die Erlaubnis erteilt werden kann.
- Unter Umständen wird die Erlaubnis unter Auflagen erteilt. Nach Abschluss der Prüfung erhalten Sie die Erlaubnis oder die Ablehnung sowie den Gebührenbescheid online über das Portal.
Voraussetzungen
- Für den beantragten Transport darf die Beförderung auf der Schiene oder auf dem Wasser nicht infrage kommen.
- Es müssen geeignete Straßen zur Verfügung stehen.
- Sie müssen eine unteilbare Ladung befördern. Bei mehreren Teilen gelten Sonderbestimmungen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Ihr Antrag sollte beinhalten:
- Geltungszeitraum
- genaue Wegstrecke
- Abmessungen, Achslast- und Gesamtgewichtsangabe
- Anschrift der Antragstellerin oder des Antragstellers
- schriftlicher Haftungsausschluss
-
Gegebenenfalls Ausnahmegenehmigung nach der Straßenverkehr-Zulassungs-Ordnung (StVZO),
- Sie müssen gesondert eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO beantragen, wenn nicht nur die Ladung von den zulässigen Abmessungen abweicht, sondern auch ein Spezialfahrzeug verwendet wird, das bereits unbeladen nicht der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung entspricht. Einen Nachweis dieser Ausnahmegenehmigung müssen Sie Ihrem Antrag beifügen.
Je nach Antrag sind weitere Unterlagen erforderlich. Weitere Informationen erhalten Sie bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde.
Welche Gebühren fallen an?
Vorkasse: NeinDie Kosten für die Beantragung können variieren. Der Gebührenrechner des Verfahrensmanagement für Großraum- und Schwertransporte (VEMAGS) gibt Ihnen vorab eine Orientierung zur Höhe der Gebühren.Spezielle Hinweise für - Stadt SpeyerGebührenverzeichnis für Erlaubnisse gemäß § 29 sowie § 22 StVO
(Großraum- und Schwerverkehr) und Ausnahmegenehmigungen
gemäß § 46 StVO ab 02.01.2004, geändert am 15.10.2007ohne Anhörverfahren
mit Anhörverfahren
Einzelerlaubnis
Einzelerlaubnis
Einzelerlaubnisbis 40,99 t
von 41 bis 59,99 t
ab 60 t50 Euro
75 Euro
125 Euro75 Euro
100 Euro
150 EuroDauererlaubnis
bis 1 Jahr
bis 40,99 t
von 41 bis 59,99 t
ab 60 t
(für Bagger u.ä. 20 km/h)
200 Euro
225 Euro
250 Euro
150 Euro
250 Euro
275 Euro
300 Euro
200 EuroDauererlaubnis
bis 2 Jahren
bis 40,99 t
von 41 bis 59,99 t
ab 60 t
(für Bagger u.ä. 20 km/h)
400 Euro
450 Euro
500 Euro
300 Euro
450 Euro
500 Euro
550 Euro
400 EuroDauererlaubnis
bis 3 Jahren
bis 40,99 t
von 41 bis 59,99 t
ab 60 t
(für Bagger u.ä. 20 km/h)
600 Euro
650 Euro
700 Euro
450 Euro
650 Euro
700 Euro
750 Euro
600 Eurostreckenbezogene
Dauererlaubnis:
für 1 Jahr
für 2 Jahre
für 3 Jahre
bis 40,99 t
von 41 bis 59,99 t
ab 60 t
bis 40,99 t
von 41 bis 59,99 t
ab 60 t
bis 40,99 t
von 41 bis 59,99 t
ab 60 t
125 Euro
150 Euro
200 Euro
225 Euro
250 Euro
300 Euro
325 Euro
350 Euro
400 Euro
150 Euro
175 Euro
225 Euro
250 Euro
275 Euro
325 Euro
350 Euro
375 Euro
425 EuroRechtsgrundlage
Rechtsbehelf
- Klage vor dem Verwaltungsgericht
- In manchen Bundesländern müssen Sie vor einer Klage erst Widerspruch bei der Behörde erheben.