Gefährliche Hunde (Allgemein)

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung


    Leistungsbeschreibung

    Als gefährliche Hunde gelten in Rheinland-Pfalz folgende Rassen, die in § 1 Abs. 2 des Landesgesetz über gefährliche Hunde (LHundG) vom 22.Dezember 2004 abschließend aufgeführt sind.

    Hunde der Rassen

    • Pit Bull Terrier
    • American Staffordshire Terrier
    • Staffordshire Bullterrier
    • sowie Hunde, die von einer dieser Rassen abstammen

    sind gemäß § 1 Abs. 2 des o.g. Gesetzes gefährliche Hunde im Sinne des Abs. 1.

    Darüber hinaus gelten als gefährliche Hunde:

    • Hunde die sich als bissig erwiesen haben,
    • Hunde, die durch Ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie Wild oder Vieh hetzen oder reißen,
    • Hunde, die in aggressiver oder Gefahr drohender Weise Menschen angesprungen haben, und
    • Hunde, die eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft entwickelt haben.

    Erlaubnis

    Für die Haltung der unter dem Begriff "Gefährliche Hunde" aufgelisteten Hunderassen ist eine Erlaubnis erforderlich. Für diese gefährlichen Hunde muss ein schriftlicher Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Halten des gefährlichen Hundes bei der zuständigen Behörde gestellt werden.

    Voraussetzungen für die Haltung

    Es muss ein berechtigtes Interesse an der Haltung eines gefährlichen Hundes bestehen,

    • die antragstellende Person muss die zur Haltung eines gefährlichen Hundes erforderliche Sachkunde besitzen und das 18. Lebensjahr vollendet haben
    • Es dürfen keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die antragstellende Person die zur Haltung eines gefährlichen Hundes erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt
    • eine Haftpflichtversicherung nach § 4 Abs. 2 muss nachgewiesen werden.

    Maulkorb- und Anleinpflicht

    Gefährliche Hunde sind gemäß des o.g. Gesetzes außerhalb des befriedeten Besitztums sowie bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen, in Treppenhäusern und Fluren sowie in sonstigen, von der Hausgemeinschaft gemeinsam genutzten Räumen anzuleinen, haben einen das Beißen verhindernden Maulkorb zu tragen und dürfen nur von Personen geführt werden die das 18. Lebensjahr vollendet haben.. Die örtliche Ordnungsbehörde kann Ausnahmen vom Maulkorbzwang zulassen, wenn im Einzelfall eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist.

    Sachkundenachweis

    Nähere Informationen zum erforderlichen Sachkundenachweis können unter der Internetadresse www.landestieraerztekammer-rheinland-pfalz.de nachgelesen werden.

    Ordnungswidrigkeiten

    Bei vorsätzlichen oder fahrlässigen Verstößen gegen die Bestimmungen des Landesgesetz über gefährliche Hunde, kann ein Bußgeld bis 10.000.- Euro verhängt werden (§ 10 LHundG).

    Hundesteuer

    Zur Anmeldung Ihres Hundes zur Hundesteuer wenden Sie sich bitte an das jeweilige Steueramt der für Sie zuständigen kommunalen Verwaltung. Nähere Informationen und das Online-Meldeverfahren finden Sie in der Rubrik "Hundeanmeldung/Hundeabmeldung"

    Rechtsgrundlagen

    Nähere Informationen ergeben sich aus dem Landesgesetz über gefährliche Hunde sowie der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschrift.

    Informationen

    Auskünfte erteilt jedes Ordnungsamt in Rheinland-Pfalz sowie die Kreisverwaltungen und die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion als Landesordnungsbehörde.

    Weitergehende Informationen zur Anmeldung von Hunden finden Sie hier

     

    An wen muss ich mich wenden?
    • kreisfreien Stadt
    • großen kreisangehörigen Stadt
    • Verbandsgemeinde oder verbandsfreien Gemeinde

    In welcher der gefährliche Hund vorwiegend gehalten wird, zuständig.

     


  • Welche Gebühren fallen an?

    Spezielle Hinweise für - Stadt Speyer

    § 4 (der Hundesteuersatzung der Stadt Speyer - Auszug)
    Steuersätze

    (1) Die Steuer beträgt im Kalenderjahr für
    ...
    d) den ersten gefährlichen Hund 385 Euro
    e) jeden weiteren gefährlichen Hund 620 Euro

    (2) Als gefährliche Hunde im Sinne dieser Satzung gelten:
    a) Hunde, die sich als bissig erwiesen haben,
    b) Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie Wild oder Vieh hetzen oder reissen,
    c) Hunde, die in aggressiver oder Gefahr drohender Weise Menschen angesprungen haben und
    d) Hunde, die eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft entwickelt haben.

    Hunde der Rassen
    Pit Bull Terrier,
    American Staffordshire Terrier,
    Staffordshire Bullterrier,

    sowie Hunde, die von einer dieser Rassen abstammen, sind gefährliche Hunde im Sinne dieser Satzung.

    (3) Hunde, für die nach § 5 Steuerbefreiung gewährt wird, und gefährliche Hunde sind beim Halten mehrerer Hunde bei der Berechnung der Hundeanzahl nach Abs. 1 a) und b) nicht anzusetzen. Der Steuersatz für gefährliche Hunde nach Abs. 1d) bleibt hiervon unberührt. Hunde, für die die Steuer nach § 6 ermäßigt wird, gelten als erste Hunde.

    (4) Der erhöhte Steuersatz nach Abs. 1 d) und e) entfällt mit Ablauf des Kalendermonats, nach dem die Unfruchtbarmachung des Hundes durch tierärztliche Bescheinigung nachgewiesen und die erfolgreiche Teilnahme an einer Begleithundeprüfung oder eines Team-Tests durch den Verband für das deutsche Hundewesen - VDH - bestätigt wird.

    (5) Änderungen der Steuersätze nach § 4 Abs. 1 dieser Satzung werden in der jeweils gültigen Haushaltssatzung bekannt gemacht.


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