Gaststättenerlaubnis

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Wenn Sie ein Gaststättengewerbe mit Alkoholausschank betreiben wollen, benötigen Sie grundsätzlich eine Gaststättenerlaubnis.

    Unabhängig von der hier behandelten Gaststättenerlaubnis und abhängig von Ihrem Angebot müssen Sie ggf. weitere Anmelde- und Erlaubnispflichten erfüllen, etwa nach der Gewerbeordnung und der Handwerksordnung.

    Ein Gaststättengewerbe betreiben Sie, wenn Sie gewerbsmäßig

    •  im stehenden Gewerbe, also in einer festen Betriebsstätte, Getränke (Schankwirtschaft) oder zubereitete Speisen (Speisewirtschaft) zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen oder
    •  im Reisegewerbe (von einer lediglich für die Dauer einer Veranstaltung ortsfesten Betriebsstätte aus) Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen.

    Voraussetzung ist in jedem Fall, dass der Betrieb grundsätzlich jedermann zugänglich ist.

    Keine Gaststättenerlaubnis benötigen Sie, wenn Sie lediglich

    • alkoholfreie Getränke,
    • unentgeltliche Kostproben,
    • zubereitete Speisen oder
    • in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste

    verabreichen.

    Für Straußwirtschaften gelten Sonderregelungen (§ 14 des Gaststättengesetzes [GastG]).

    Die Erlaubnis wird für eine bestimmte Betriebsart (z. B. Schankwirtschaft, Diskothek, Imbisswirtschaft) erteilt und gilt nur für die dem Betrieb dienenden Räume. Gegebenenfalls ist außerdem eine Baugenehmigung erforderlich.

    Erlaubnispflichtig ist auch jede Erweiterung des Gaststättenbetriebes und jede Änderung der Räume.

    Bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts und Personenhandelsgesellschaften ist für jeden Gesellschafter eine eigene Erlaubnis erforderlich. Bei juristischen Personen und nichtrechtsfähigen Vereine ist hingegen nur eine einzige Gaststättenerlaubnis erforderlich.

    Wenn Sie einen bestehenden erlaubnispflichtigen Gaststättenbetrieb von einer anderen Person übernehmen wollen, kann Ihnen bis zur Erteilung der endgültigen Gaststättenerlaubnis eine vorläufige Erlaubnis auf Widerruf (in der Regel für 3 Monate) erteilt werden (§11 GastG). Mit dieser Erlaubnis kann der Betrieb auch kurzfristig übernommen werden.

    Eine Erlaubnis zur Stellvertretung (§ 9 GastG) sollte beantragt werden, wenn Sie die Gaststätte durch einen Stellvertreter führen lassen wollen, der auch verantwortlich gegenüber Behörden und Institutionen auftreten soll. Der Stellvertreter muss die gleichen Kriterien bezüglich persönlicher Zuverlässigkeit und Eignung erfüllen wie Sie selbst.

    Spezielle Hinweise für - Stadt Speyer

    Sofern Sie von vornherein beabsichtigen, den Ausschank auf einen bestimmten Zeitraum zu begrenzen (z. B. Sommersaison, Weihnachtszeit etc.), können Sie eine zeitlich befristete Schankerlaubnis beantragen.

    Personen, die einen bereits bestehenden erlaubnisbedürftigen Gaststättenbetrieb von einer anderen Person übernehmen möchten, kann die Ausübung des Gaststättengewerbes bis zur Erteilung der endgültigen Erlaubnis mit einer vorläufigen Erlaubnis gestattet werden. 

    Weitere Informationen finden Sie unter: vorläufige Gaststättenerlaubnis

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Spezielle Hinweise für - Stadt Speyer

    Zur Prüfung der persönlichen Zuverlässigkeit:

    • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung, gegebenenfalls Aufenthaltstitel
    • polizeiliches Führungszeugnis zu beantragen beim Bundesamt für Justiz
    • Auszug aus dem Gewerbezentralregister
    • Unbedenklichkeitsbescheinigung von dem für Sie zuständigen Finanzamt (Wohnsitz).
    • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Stadtkasse der Wohnsitzbehörde
    • Negativbescheinigung des Insolvenzgerichts des Amtsgerichts der Wohnsitzbehörde bzw. der Behörde des vorherigen Betriebssitzes

    Zur Prüfung Ihrer „fachlichen“ Eignung:

    • eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes über die Erstbelehrung nach dem Infektionsschutzgesetz, die bei Aufnahme der Tätigkeit nicht älter als 3 Monate sein darf
    • Unterrichtungsnachweis einer Industrie- und Handelskammer (Gaststättenunterrichtung und Lebensmittelhygieneschulung) oder
    • Nachweis einer Befreiung gemäß Nr. 3.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über den Unterrichtungsnachweis im Gaststättengesetz

    Zur Prüfung der objektbezogenen Voraussetzungen:

    • Miet-, Pacht- bzw. Kaufvertrag und
    • Nachweis, dass die Betriebsräume für die von Ihnen beabsichtigte Tätigkeit geeignet sind (gegebenenfalls durch Bauzeichnungen/ Grundrisse aller Betriebsräume incl. Sanitärräume)
    • Abnahmebescheinigung durch die Lebensmittelkontrolleure

    Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Aufzählung nicht abschließend ist. Im Rahmen der Überprüfung Ihres Einzelfalles können weitere Unterlagen von der zuständigen Stelle benötigt werden.

  • Welche Gebühren fallen an?

    Spezielle Hinweise für - Stadt Speyer

    Die Gebühr für die Gaststättenerlaubnis beträgt im Regelfall 420,00 Euro.

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Spezielle Hinweise für - Stadt Speyer

    Bevor Sie den Betrieb aufnehmen, müssen Sie über eine Gaststättenerlaubnis verfügen. Eine rechtzeitige Antragstellung ist daher erforderlich. 

    Hat die Behörde über einen Antrag auf Erlaubnis zur Ausübung eines Gewerbes nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen (§ 42 Abs. 2 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz) entschieden, gilt die Erlaubnis als erteilt (§ 6 a Abs. 1 GewO).

    Dies gilt auch für Verfahren nach dem Gaststättengesetz, solange keine landesrechtlichen Regelungen bestehen (§ 6 a Abs. 2 GewO).

    Den Beginn der erlaubten Tätigkeit müssen Sie der für Gewerbeanzeigen nach § 14 GewO zuständigen Behörde anzeigen. 

  • Bearbeitungsdauer

    Spezielle Hinweise für - Stadt Speyer

    Sind die Unterlagen vollständig, wird der Antrag zeitnah bearbeitet. 

  • Rechtsgrundlage

  • Was sollte ich noch wissen?

    Spezielle Hinweise für - Stadt Speyer

    Ohne Erlaubnis dürfen Sie keine alkoholischen Getränke in Ihrem Betrieb ausschenken. 


Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende