Kurzzeitkennzeichen beantragen

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Mit einem Kurzzeitkennzeichen können Sie ein Fahrzeug
    Probefahren oder an einen anderen Ort überführen. Sonstige
    Fahrtzwecke sind nicht zulässig und können geahndet werden.
    Der Gültigkeitszeitraum beträgt maximal 5 Tage ab dem Tag der
    Zuteilung. Das Ablaufdatum ist auf dem Kurzzeitkennzeichen am
    rechten Rand sichtbar. Nach diesem Datum verliert das
    Kurzzeitkennzeichen automatisch seine Gültigkeit.

    Das Fahrzeug muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen, um ein
    Kurzzeitkennzeichen zu verwenden:

    • es muss eine EG-Typgenehmigung vorliegen oder
      eine Einzelgenehmigung beziehungsweise
      Betriebserlaubnis erteilt worden sein,
    • für Gebrauchtfahrzeuge muss ein gültiger Nachweis
      über eine bestandene Hauptuntersuchung vorliegen
      (Hauptuntersuchungsbericht) und
    • es muss eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
      bestehen.

    Wenn für Ihr Fahrzeug keine EG-Typgenehmigung oder
    Betriebserlaubnis vorliegt, dürfen Sie mit einem Kurzzeitkennzeichen
    nur Fahrten durchführen, die im Zusammenhang mit der Erlangung
    der erforderlichen Gutachten stehen. Dann dürfen Sie nur zur
    nächstgelegenen Begutachtungsstelle im Bezirk, die das
    Kennzeichen zugeteilt hat, oder im angrenzenden Bezirk mit dem
    Kurzzeitkennzeichen fahren.

    Wenn Ihr Fahrzeug keine gültige Hauptuntersuchung oder
    Sicherheitsprüfung hat, erhält es ein Kurzzeitkennzeichen nur für die
    Fahrt:

    • zur nächstgelegenen Untersuchungsstelle im Zulassungsbezirk und zurück oder
    • in eine nächstgelegene Werkstatt im Zulassungsbezirk, in dem das Kennzeichen ausgegeben wurde oder
    • in einen angrenzenden Bezirk und zurück zur unmittelbaren Reparatur festgestellter erheblicher oder geringer Mängel.

    Dies gilt nicht für Fahrzeuge, die als verkehrsunsicher eingestuft
    wurden.

    Spezielle Hinweise für - Stadt Speyer

    Neuregelung ab 01. April 2015

    Bei der Beantragung müssen die Fahrzeugpapiere (Brief oder Schein) im Original oder in Kopie vorgelegt werden.

    Im neuen Fahrzeugschein für Kurzzeitkennzeichen sind die Daten durch die Zulassungsbehörde vollständig zu erheben und einzutragen.

    Sollte das Fahrzeug keine gültige Hauptuntersuchung haben, kann ein Kurzzeitkennzeichen nur zur Fahrt zur nächstgelegenen Untersuchungsstelle beantragt werden. Nur bei bestandener Hauptuntersuchung ist eine Weiterfahrt möglich.

    Das Kurzzeitkennzeichen ist grundsätzlich bei der Zulassungsstelle zu beantragen, die für Ihren ersten Wohnsitz zuständig ist. Sollte Ihr Wohnsitz nicht in Speyer oder im europäischen Ausland liegen, ist die Zuständigkeit der Stadt Speyer nur gegeben, wenn das überführende Fahrzeug in Speyer gekauft wurde und dies durch Vorlage des Originalkaufvertrages nachgewiesen wird.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil I)
    • Übereinstimmungsbescheinigung (englische Abkürzung:
      COC) oder
    • Einzelgenehmigung des Fahrzeugs im Original
    • gegebenenfalls bisherige Kennzeichenschilder
    • bei Gebrauchtfahrzeugen: Hauptuntersuchungsbericht
    • elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
  • Welche Gebühren fallen an?

    EUR 10,20

    Die Höhe der Gebühren kann je nach Fallkonstellation variieren. Konkrete Auskünfte hierzu erteilt die jeweils örtlich zuständige Zulassungsbehörde.

    Spezielle Hinweise für - Stadt Speyer

    Hinweis der Stadt Speyer:

    Die Gebühren für das Kurzzeitkennzeichen betragen 12.80 Euro.

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Das Kurzeitkennzeichen ist maximal 5 Tage gültig.

  • Rechtsgrundlage