Hundeanmeldung / Hundeabmeldung

  • Leistungsbeschreibung

    Die Hundesteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Sie wird von den Gemeinden nach kommunalem Satzungsrecht für das Halten von Hunden erhoben.

    Jeder Hundehalter ist verpflichtet, seinen Hund anzumelden. Die Anzeigepflicht ist in der jeweiligen kommunalen Satzung geregelt.

    Halter eines Hundes ist, wer einen Hund in seinem Haushalt oder Betrieb aufgenommen hat.

    Bei Umzug in eine andere Kommune obliegt die Ummeldepflicht dem Hundehalter.
     

    Welche Unterlagen werden benötigt?

    Grundsätzlich sind für die Anmeldung keine Unterlagen erforderlich.

    Bei persönlicher Anmeldung ist der aktuelle Personalausweis oder die aktuelle Meldebestätigung vorzulegen.

    Bei Abmeldung des Hundes wird der Kaufvertrag benötigt, falls der Hund veräußert wurde.

    Im Falle des Todes wird eine Bescheinigung des Tierarztes oder der Tierkörperbeseitigungsanstalt benötigt.

    Wird der Hund in einem Tierheim abgegeben, ist die Vorlage des Aufnahmevertrages erforderlich.

    Die Hundemarke muss zurückgegeben werden.

    Welche Gebühren fallen an?

    Die An- und Abmeldung von Hunden ist grundsätzlich gebührenfrei.

    Die Höhe der Hundesteuer ist in der örtlichen Hundesteuersatzung/Haushaltssatzung festgelegt.

    Aktuelle Steuersätze der Stadt Speyer:

    Die Steuer beträgt für den ersten Hund jährlich 105 €.

    Für den zweiten Hund in Ihrem Haushalt beträgt die Steuer jährlich 135 €

    und für jeden weiteren Hund 155 €.

    Für gefährliche Hunde (Pitbull Terrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Bullterrier) beträgt die Steuer pro Jahr 385 €.

    Für jeden weiteren gefährlichen Hund werden 620 € erhoben.

    (Stand 2018)

    Anträge / Formulare

    Das papiergebundene Formular (für direkten Download anklicken) zur An- und Abmeldung von Hunden ist auch in den Bürgerbüros in der Salzgasse oder in der Industriestraße erhältlich und können dort auch abgegeben werden.

    Rechtsgrundlage

    Links:

    Welche Fristen muss ich beachten?

    Die Anzeige hat in der Regel innerhalb von 14 Tagen nach Beginn der Hundehaltung bzw. nach dem Zuzug in die Gemeinde zu erfolgen.

    Die Steuerpflicht entsteht mit Beginn des Kalendermonats, der auf den Monat folgt, in dem ein Hund in einen Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen wurde. Näheres hierzu regelt die jeweilige Hundesteuersatzung/Haushaltssatzung.



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