Ausnahme für das Abbrennen privater Kleinfeuerwerke außerhalb des Jahreswechsels beantragen
Leistungsbeschreibung
Sie benötigen für das Abbrennen von Feuerwerken außerhalb des Jahreswechsels eine vorab beantragte Genehmigung.
Wenn Sie mindestens 18 Jahre alt sind, dürfen Sie am 31.12. und 01.01. eines Jahres Pyrotechnik der Kategorie F2 (Kleinfeuerwerk) ohne besondere behördliche Erlaubnis abbrennen.
Den Rest des Jahres dürfen Sie ein Feuerwerk nur abbrennen, wenn Sie im Besitz einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis oder eines Befähigungsscheins sind.
Außerhalb des Jahreswechsels können Sie aber als Privatperson, wenn Sie mindestens 18 Jahre alt sind, zu besonderen Anlässen (wie beispielsweise eine Hochzeit) eine Ausnahmegenehmigung beantragen.
Die örtlich zuständige Sprengstoffbehörde prüft ihren Antrag darauf, ob eine Gefahr durch das Kleinfeuerwerk besteht, ob ein begründeter Anlass vorliegt und ob alle relevanten Dokumente vorliegen.
Voraussetzungen
- Für das Abbrennen von Kleinfeuerwerken der Kategorie F2 müssen Sie mindestens 18 Jahre alt sein.
- Es muss ein spezieller Anlass vorliegen (zum Beispiel eine Goldene Hochzeit).
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
- gegebenenfalls eine Einverständniserklärung der Grundstückeigentümerin oder des Grundstückseigentümers
- Ort, Art und Umfang sowie Beginn und Ende des Feuerwerks,
- Entfernungen zu besonders brandempfindlichen Gebäuden und Anlagen innerhalb des größten Schutzabstandes,
-
die Sicherungsmaßnahmen, insbesondere Absperrmaßnahmen sowie sonstige Vorkehrungen zum Schutze der Nachbarschaft und der Allgemeinheit
Rechtsgrundlage
§ 24 Absatz 1 Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)
https://www.gesetze-im-internet.de/sprengv_1/__24.htmlRechtsbehelf
- Widerspruch
Anträge / Formulare
Spezielle Hinweise für - Stadt SpeyerAntrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Aufstieg von Feuerwerkskörpern beim Landesbetrieb Mobilität - Fachgruppe Luftverkehr (ausfüllbare pdf-Datei).
Gesetzestext zu § 19 Luftverkehrs-Verordnung (verbotene Nutzung des Luftraums - Sicherheitsabstände Flugplätze)
Gesetzestext zu § 20 Luftverkehrs-Verordnung (Erlaubnisbedürftige Nutzung des Luftraums)