Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale ändern bei Kirchenaustritt

  • Leistungsbeschreibung

    Durch die Erklärung des Kirchenaustritts geben Sie die Mitgliedschaft in Ihrer Religionsgemeinschaft auf. Hierdurch entfällt die Verpflichtung zur Zahlung der Kirchensteuer.

  • Teaser

    Für den Austritt aus einer steuerhebenden Religionsgemeinschaft wenden Sie sich an die für Sie zuständige Stelle. Es gibt hierzu je nach Bundesland und Religionsgemeinschaft unterschiedliche Regelungen.

  • Verfahrensablauf

    Sie geben eine Erklärung des Kirchenaustritts gegenüber der nach Landesrecht zuständigen Stelle ab. Diese Stelle informiert die jeweilige Meldebehörde, welche wiederum der Finanzverwaltung den Austritt sowie das Datum des Austritts übermittelt.
    Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber erhalten über die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) beim nächsten Datenabruf ebenfalls Kenntnis vom Wegfall des Kirchensteuermerkmals.
     

  • Zuständige Stelle

    Die Zuständigkeit obliegt dem Standesamt.

  • Voraussetzungen

    Erklärung des Kirchenaustritts gegenüber der dafür nach dem jeweiligen Landesrecht zuständigen Stelle.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Keine 

  • Welche Gebühren fallen an?

    Ob und in welcher Höhe Gebühren für den Austritt anfallen, hängt von den Gebührenordnungen der im jeweiligen Bundesland zuständigen Stelle (z.B. Standesamt) ab. Gegenüber dem Finanzamt fallen keine Gebühren an.

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Bei einem Kirchenaustritt wird die Änderung zum 1. des nächsten Monats steuerlich wirksam. 

    Beispiel: Wenn Sie am 15. Februar aus einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft austreten, so wird dies steuerlich ab dem 1. März wirksam.

  • Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach dem Arbeitsanfall in der zuständigen behördlichen Stelle.

  • Rechtsgrundlage

    § 39e Abs. 3 Einkommensteuergesetz
    https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__39.html
     

  • Anträge / Formulare

    • Persönliches Erscheinen nötig: Ja 
    • Die einzelnen Voraussetzungen hängen von der jeweiligen Religionsgemeinschaft ab.
    • Gegenüber dem Finanzamt ist kein Antrag erforderlich. 

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende