Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale ändern bei Kirchenaustritt
Leistungsbeschreibung
Durch die Erklärung des Kirchenaustritts geben Sie die Mitgliedschaft in Ihrer Religionsgemeinschaft auf. Hierdurch entfällt die Verpflichtung zur Zahlung der Kirchensteuer.
Teaser
Für den Austritt aus einer steuerhebenden Religionsgemeinschaft wenden Sie sich an die für Sie zuständige Stelle. Es gibt hierzu je nach Bundesland und Religionsgemeinschaft unterschiedliche Regelungen.
Verfahrensablauf
Sie geben eine Erklärung des Kirchenaustritts gegenüber der nach Landesrecht zuständigen Stelle ab. Diese Stelle informiert die jeweilige Meldebehörde, welche wiederum der Finanzverwaltung den Austritt sowie das Datum des Austritts übermittelt.
Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber erhalten über die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) beim nächsten Datenabruf ebenfalls Kenntnis vom Wegfall des Kirchensteuermerkmals.
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit obliegt dem Standesamt.
Voraussetzungen
Erklärung des Kirchenaustritts gegenüber der dafür nach dem jeweiligen Landesrecht zuständigen Stelle.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Keine
Welche Gebühren fallen an?
Ob und in welcher Höhe Gebühren für den Austritt anfallen, hängt von den Gebührenordnungen der im jeweiligen Bundesland zuständigen Stelle (z.B. Standesamt) ab. Gegenüber dem Finanzamt fallen keine Gebühren an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Bei einem Kirchenaustritt wird die Änderung zum 1. des nächsten Monats steuerlich wirksam.
Beispiel: Wenn Sie am 15. Februar aus einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft austreten, so wird dies steuerlich ab dem 1. März wirksam.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach dem Arbeitsanfall in der zuständigen behördlichen Stelle.
Rechtsgrundlage
§ 39e Abs. 3 Einkommensteuergesetz
https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__39.html
Anträge / Formulare
- Persönliches Erscheinen nötig: Ja
- Die einzelnen Voraussetzungen hängen von der jeweiligen Religionsgemeinschaft ab.
- Gegenüber dem Finanzamt ist kein Antrag erforderlich.