Denkmalverzeichnis Aufnahme anfragen
Leistungsbeschreibung
Aufgabe des Fachbereichs Inventarisation ist es, die Denkmäler zu erfassen, zu beschreiben, zu erforschen und ihren Denkmalwert zu begründen. Zu berücksichtigen sind dabei die künstlerische, architektonische und geschichtliche Bedeutung ebenso wie die topographischen, städtebaulichen oder stadtbaugeschichtlichen Zusammenhänge. Hierzu nutzt die Inventarisation verschiedene Erfassungsmethoden, deren Bearbeitungstiefe von ihrer jeweiligen Zweckbestimmung abhängt.
Teaser
Denkmalerfassung und damit die Feststellung der Denkmaleigenschaft eines Gebäudes bildet die unverzichtbare Grundlage für die Arbeit und die Bewahrung eines Kulturdenkmals.
Verfahrensablauf
- Eingang einer Anfrage auf Prüfung des Denkmalwertes per Mail oder Brief bei der Denkmalfachbehörde
- Einleitung eines Prüfverfahrens zur Überprüfung und Klärung des Denkmalwerts durch Denkmalfachbehörde. Antragsteller und Untere Denkmalschutzbehörde werden darüber schriftlich informiert.
- Ggf. Vereinbarung eines Ortstermins über die zuständige Untere Denkmalschutzbehörde zur Besichtigung und Gesprächen vor Ort
Sobald der Prüffall mit ausreichenden Kenntnissen zum Objekt sowie analogen und digitalen Unterlagen und Daten hinterlegt ist:
- Systematische Vorbereitung der Anfrage/des Prüffalls für die Besprechung des Fachbereichs
- Durchführung einer Denkmalkommission mit Teilnahme der wissenschaftliche Mitarbeiter aus dem Fachbereichs Inventarisation sowie zuständige/r Gebietsreferent*in der Praktischen Denkmalpflege mit Fachdiskussion und anschließender Denkmalentscheidung
- Schriftliche Information über das Ergebnis der Überprüfung des Denkmalwertes an die zuständige Untere Denkmalschutzbehörde per Mail /Brief sowie den Antragsteller
- Mit der Denkmalbegründung wird zudem das Verfahren zur Eintragung in die Denkmalliste und die Benehmensherstellung (Anhörung der Gemeinde) eingeleitet
- Die Benehmensherstellung erfolgt über die zuständige Untere Denkmalschutzbehörde
- Nach Abschluss der Benehmensherstellung (spätestens aber nach 6 Monaten) erfolgt die Aufnahme des Kulturdenkmals in die Denkmalliste durch die Denkmalfachbehörde
- Die aktualisierte Denkmalliste wird im Anschluss an die zuständige Untere Denkmalschutzbehörde weitergeleitet und auf der Homepage der Direktion Landesdenkmalpflege eingestellt
Voraussetzungen
Die Objekte bzw. Gesamtanlagen, die in die Denkmalliste aufgenommen werden sollen, werden zuvor durch die Denkmalfachbehörde auf Ihren Denkmalwert und -eigenschaft überprüft.
Die Objekte sollten vor 1990 erbaut sein und nachweislich über baukünstlerische und/oder städtebauliche Qualitäten und historische bzw. wissenschaftliche Bedeutung verfügen.
Die Anfragen können bauliche Anlagen verschiedener Art und Gattungen betreffen.
Exemplarisch seien u.a. genannt:
Gebäude jeder Art und Funktion, historische Grünanlagen, städtebauliche Quartiere, Ortskerne, Wasserbauliche Anlagen, technische Anlagen, militärische Objekte und Anlage u.v.m.Welche Unterlagen werden benötigt?
- Adressdaten des Objektes
- Aktuelle aussagekräftige Fotos vom Objekt bzw. der Gesamtanlage von Außenbau, Innenräumen, Gestaltungs und Konstruktionsdetails, Dach und Dachkonstruktion
- Lageplan mit farbiger Kartierung des Objektes
-
So vorhanden:
- Literaturauszüge oder -hinweise
- Historische Fotos und Ansichten
- Pläne des Gebäudes bzw. der Anlage
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es sind keine Fristen zu beachten.
Bearbeitungsdauer
Dazu können keine konkreten Angaben gemacht werden.
Rechtsgrundlage
Anträge / Formulare
Es gibt keine Antragsformulare.
Was sollte ich noch wissen?
Die Denkmalfachbehörde ist als unabhängige Fachbehörde des Landes auf gesetzlicher Grundlage des Denkmalschutzgesetztes RLP tätig.
Innerhalb der Denkmalfachbehörde / Landesdenkmalpflege obliegt die Denkmalerfassung dem Fachbereich Inventarisation.
Unterstützende Institutionen
Die Anfrage auf Überprüfung des Denkmalwerts- und der Denkmaleigenschaft eines Objektes zur Aufnahme in die Denkmalliste sollte vorzugsweise über die zuständige Untere Denkmalschutzbehörde der Stadt- bzw. Kreisverwaltung an die Denkmalfachbehörde gerichtet werden.