Denkmaleigenschaften eines Gebäudes feststellen
Leistungsbeschreibung
Die Inventarisation, d.h. die Denkmalerfassung und damit die Feststellung der Denkmaleigenschaft eines Gebäudes bildet die unverzichtbare Grundlage für die Arbeit der Denkmalpflege und die Bewahrung eines Kulturdenkmals.
Teaser
Die Feststellung der Denkmaleigenschaft eines Gebäudes bildet die unverzichtbare Grundlage für die Arbeit der Denkmalpflege. Hierzu werden verschiedene Erfassungsmethoden genutzt, deren Bearbeitungstiefe von ihrer jeweiligen Zweckbestimmung abhängt .
Verfahrensablauf
- Eingang einer Anfrage auf Prüfung des Denkmalwertes (hinsichtlich einer möglichen Löschung, Neueintragung bzw. Änderung des bestehenden Schutzstatus) per Mail oder Brief bei der Denkmalfachbehörde
- Einleitung eines Prüfverfahrens zur Überprüfung und Klärung des Denkmalwerts durch Denkmalfachbehörde. Antragsteller und Untere Denkmalschutzbehörde werden darüber schriftlich informiert.
- Bei bereits geschützten Kulturdenkmälern interne Recherche nach verfügbaren, archivierten Daten und Unterlagen zum Objekt
- Ggf. Vereinbarung eines Ortstermins über die zuständige Untere Denkmalschutzbehörde zur Besichtigung und Gesprächen vor Ort
Sobald der Prüffall mit ausreichenden Kenntnissen zum Objekt sowie analogen und digitalen Unterlagen und Daten hinterlegt ist:
- Systematische Vorbereitung der Anfrage/des Prüffalls für die Besprechung des Fachbereichs. Dazu zählen das Sichten der Fotos, Daten und Unterlagen, Literatur
- Durchführung einer Denkmalkommission mit Teilnahme der wissenschaftlichen Mitarbeiter aus dem Fachbereich Inventarisation sowie zuständige/r Gebietsreferent*in der Praktischen Denkmalpflege mit Fachdiskussion und anschließender Denkmalentscheidung
- Schriftliche Information über das Ergebnis der Überprüfung des Denkmalwertes an die zuständige Untere Denkmalschutzbehörde per Mail /Brief sowie den Antragsteller
- Mit der Denkmalbegründung wird zudem das Verfahren zur Eintragung in die Denkmalliste und die Benehmensherstellung (Anhörung der Gemeinde) eingeleitet
- Die Benehmensherstellung bearbeitet die zuständige Untere Denkmalschutzbehörde
- Nach Abschluss der Benehmensherstellung (spätestens aber nach 6 Monaten) erfolgt die Aufnahme des Kulturdenkmals in die Denkmalliste durch die Denkmalfachbehörde
- Die aktualisierte Denkmalliste wird im Anschluss an die zuständige Untere Denkmalschutzbehörde weitergeleitet und auf der Homepage der Direktion Landesdenkmalpflege eingestellt
Voraussetzungen
Die Objekte bzw. Gesamtanlagen, deren Denkmalwert auf Anfrage durch die Denkmalbehörde überprüft werden sollen, sollten vor 1990 erbaut sein und nachweislich über baukünstlerische und/oder städtebauliche Qualitäten und historische bzw. wissenschaftliche Bedeutung verfügen.
Die Anfragen können Anlagen verschiedener Art betreffen. Exemplarisch seien u.a. genannt:
- Gebäude jeder Art und Funktion,
- historische Grünanlagen,
- städtebauliche Quartiere,
- Ortskerne,
- Wasserbauliche Anlagen,
- technische Anlagen,
- militärische Objekte und Anlage u.v.m.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Adressdaten des Objektes
- Aktuelle aussagekräftige Fotos vom Objekt bzw. der Gesamtanlage von Außenbau, Innenräumen, Konstruktionsdetails, Dach und Dachkonstruktion
- Lageplan mit farbiger Kartierung des Objektes
-
So vorhanden
- Literaturauszüge oder -hinweise
- Historische Fotos und Ansichten
- Pläne des Gebäudes bzw. der Anlage
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gbeühren an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es sind keine Fristen zu beachten.
Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
Die Denkmalfachbehörde ist als unabhängige Fachbehörde des Landes auf gesetzlicher Grundlage des Denkmalschutzgesetztes Rheinland-Pfalz tätig.
Innerhalb der Denkmalfachbehörde / Landesdenkmalpflege obliegt die Denkmalerfassung dem Fachbereich Inventarisation.
Unterstützende Institutionen
Die Anfrage auf Überprüfung des Denkmalwerts- und der Denkmaleigenschaft eines Objektes sollte vorzugsweise über die zuständige Untere Denkmalschutzbehörde an der Stadt- bzw. Kreisverwaltung an die Denkmalfachbehörde gerichtet werden.