Wettbürosteuer
Leistungsbeschreibung
auf Grundlage des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz und der §§ 1, 2 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz hat der Stadtrat der Stadt Speyer in seiner Sitzung vom 25. Mai 2022 die Einführung einer Wettbürosteuer als örtliche Aufwandsteuer beschlossen.
Die Wettbürosteuersatzung (WbStS) tritt zum 01. August 2022 in Kraft und verpflichtet ab diesem Zeitpunkt sämtliche Betreiber (Wettvermittler) von Wettstätten zur regelmäßigen Steuererklärung und selbständigen und unaufgeforderten Zahlung der genannten Steuer an die Stadtverwaltung.
Steuerschuldner ist der Betreiber des Wettbüros (Wettvermittler). Neben dem Wettvermittler ist auch Steuerschuldner, wem aufgrund ordnungsrechtlicher Vorschriften die Erlaubnis zum Betrieb des Wettbüros erteilt wurde, darüber hinaus ggf. auch der Eigentümer, der Vermieter, der Besitzer oder Inhaber der Räume oder der Grundstücke in denen das Wettbüro betrieben wird, sofern er an den Einnahmen oder dem Ertrag beteiligt ist. Mehrere Steuerschuldner haften als Gesamtschuldner.
Bemessungsgrundlage ist der Wetteinsatz der Wettenden ohne Abzüge (Brutto-Wetteinsatz) im Gebiet der Stadt Speyer, in dem Sport- und Tierwetten aller Art vermittelt oder veranstaltet werden und neben der Annahme von Wettscheinen (auch an Terminals, Wettautomaten oder ähnlichen Wettvorrichtungen) zusätzlich auch das Mitverfolgen der Wettereignisse ermöglicht wird.
Erhebungszeitraum ist der Kalendermonat. Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Kalendermonats.
Der Steuerschuldner ist verpflichtet, bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendermonats der Stadt Speyer eine Steueranmeldung je Wettbüro einzureichen und gleichzeitig die selbst errechnete Steuer an die Stadtkasse zu entrichten. Die Steueranmeldung gilt als Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
Die Höhe der Wettbürosteuer beträgt 3 v. H. des Brutto-Wetteinsatzes. Sämtliche Belege (Provisions- und Vermittlungsabrechnungen zwischen dem Wettbürobetreiber und dem Wettbüroveranstalter) sind zur genauen Überprüfung und Nachvollziehung der Steueranmeldung beizufügen.
Die Steueranmeldung ist ausschließlich mit dem zum Download bereitstehenden Formular bei der Stadt Speyer – Steuerverwaltung – einzureichen.
Wer ein Wettbüro eröffnet und in Betrieb nimmt, hat dieses unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen, bei der Stadt Speyer - Steuerverwaltung - durch Anmeldung anzuzeigen.
Die Anmeldung muss folgende Angaben enthalten:
- Name und Anschrift des Betreibers oder der Betreiberin
- Ort und Zeitpunkt der Eröffnung des Wettbüros und
- Auflistung aller eingesetzten Wettterminals mit der jeweiligen Gerätenummer.
Nutzen Sie hierzu ausschließlich das unten zum Download bereit stehende Formular „Anmeldung eines Wettbüros“
Hinweis:
Änderungen des Geschäftsbetriebes, die sich auf die Erhebung der Steuer auswirken können (z. B. Betreiberwechsel, Schließung, Änderung der Anzahl der eingesetzten Wettterminals oder des Wettangebotes, sowie des Wettveranstalters), hat der Steuerschuldner der Steuerverwaltung der Stadt Speyer gegenüber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen anzuzeigen, § 6 Absatz 3 WbStS. Zuwiderhandlungen werden mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 € geahndet, § 10 WbStS.
Nutzen Sie hierzu ausschließlich das zum Download bereit stehende Formular „Änderungsmitteilungen“