Verbraucherinformationsgesetz
Leistungsbeschreibung
Mit dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) vom 1. Mai 2008 sind die Lebensmittelüberwachungsbehörden der Länder grundsätzlich verpflichtet, Ihnen Informationen zu gewähren. Das bedeutet, dass Sie mit einem schriftlichen Antrag bei der zuständigen Behörde vorhandene Informationen über Lebensmittel, Futtermittel, Bedarfsgegenstände, Kosmetika oder Wein erhalten können.
Ihr Anspruch auf Erhalt von Informationen für Jedermann umfasst dabei Daten über:
- Verstöße gegen das Lebensmittel- und das Futtermittelrecht;
- Gefahren/Risiken, die von Erzeugnissen für Verbraucher ausgehen; (z. B.: „Wie oft wurden Plan- oder Verdachtsproben von Fleisch- und Fleischerzeugnissen im Vorjahr bei amtlichen Kontrollen als gesundheitsgefährdend beanstandet?“);
- Kennzeichnung, Herkunft, Beschaffenheit, Verwendung, Herstellen und Behandeln von Erzeugnissen (z. B.: „Wurden in einem Supermarkt Pestizid-Rückstände in Paprika im 4. Quartal des Vorjahres gefunden?“);
- Ausgangsstoffe und die bei der Gewinnung der Ausgangsstoffe angewendeten Verfahren; (z. B.: „Aus welchen Zutaten besteht ein bestimmtes Lebensmittel?“);
- Überwachungsmaßnahmen, Auswerten dieser Tätigkeiten, Statistiken über Verstöße (z. B. hygienische Beanstandungen in einem Lebensmittelbetrieb).
Welche Gebühren fallen an?
Es werden kostendeckende Gebühren erhoben, die für jeden Einzelfall je nach Aufwand berechnet werden. Für Auskünfte über Verstöße im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (Erzeugnisse) werden keine Gebühren erhoben. Für die Prüfung eines Antrags, der abgelehnt wird, werden Gebühren berechnet. Die Gebühren bestimmen sich nach der jeweils geltenden Landesverordnung für Amtshandlungen allgemeiner Art (Allgemeines Gebührenverzeichnis).
Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
Mit dem Verbraucherinformationsgestz erhält jedermann das Recht, bei den zuständigen Behörde Informationen zu Lebens- und Futtermitteln sowie Gegenständen des täglichen Bedarfs, Wein und Kosmetik abzufragen.