Eine erste denkmalfachliche Einschätzung zur Eigenschaft der Altstadt Speyer als Stadtdenkmal findet sich bereits in der Voruntersuchung der Abteilung Inventarisation der Generaldirektion Kulturelles Erbe Rheinland-Pfalz (GDKE Mainz), die in der Sondersitzung des Bauausschusses am 11.11.2021 vorgestellt wurde. Weitere Informationen zur Voruntersuchung der Landesdenkmalpflege Mainz finden Sie hier in Bild und Text.
In drei Stadtbegehungen wurden den Teilnehmenden unter der Leitung von Oberbürgermeisterin Stefanie Seiler die Verluste an historischer Bausubstanz als Anlass für die Untersuchungen anschaulich dargestellt sowie die weiterhin bestehende große denkmalpflegerische Qualität und historische Bedeutung der Altstadt durch die Vertreter*innen der GDKE Mainz und der Denkmalschutzbehörde Speyer erläutert. Darüber hinaus wurden Fragen der Teilnehmer*innen zum Thema und zum Denkmalschutz allgemein beantwortet.
In den folgenden Erläuterungen werden die wichtigsten Begriffe und Ergebnisse der bisherigen Untersuchungen und der Stadtbegehungen dargelegt sowie im Anhang Antworten auf die häufigsten Fragen gegeben.
- Begriffserklärung „Stadtdenkmal“
Im Unterschied zu einer Denkmalzone, die eine flächenhafte Denkmaleigenschaft nur für Teilbereiche einer Stadtfläche ausweist, ist unter einem Stadtdenkmal die Gesamtheit einer historischen Stadtfläche mit allen städtebaulichen Entwicklungsabschnitten zu verstehen, die ablesbar sind in der Dichte und Bedeutung der erhaltenen Bestandsbebauung, dem überlieferten, historisch gewachsenen Stadtgrundriss mit seiner charakteristischen Parzellen- und Freiflächenstruktur sowie insbesondere der Umgrenzung der Stadtquartiere durch erkennbare Linienführungen, wie z. B. in Form von Stadtmauern, Stadtgräben und weiteren Bestandteilen der Befestigungsanlagen.
Zu einer Denkmalzone gehören außer den als ganze Gebäude auch mit der inneren Ausstattung geschützten Einzeldenkmälern (gemäß §3 und §4 Denkmalschutzgesetz), die von den laufenden Untersuchungen nicht betroffen sind, insbesondere auch die Vielzahl der nicht als Einzeldenkmäler ausgewiesenen Bestandsgebäude, die jedoch den prägenden baulichen Rahmen bilden und zur Ablesbarkeit des historischen Gesamtzusammenhangs ganz wesentlich beitragen.
Bei diesen Gebäuden unterliegen in einer Denkmalzone nur die Bauteile der äußeren Gebäudehülle (z.B. Außenwände, Fenster, Türen, Tore, Dachfläche und Kubatur) den Vorgaben und dem Genehmigungsverfahren des Denkmalschutzes, weil diese für das Erscheinungsbild innerhalb der Denkmalzone entscheidend sind. Die Denkmaleigenschaft einer Denkmalzone dieser Art wird im Denkmalschutzgesetz Rheinland-Pfalz definiert als kennzeichnendes Straßen-, Platz- oder Ortsbild sowie kennzeichnender Grundriss (§3 und §5 Abs. 3 und 4).
Im Erscheinungsbild eines Stadtdenkmals von besonderer Bedeutung sind darüber hinaus intakte, ungestörte Fernsichtbeziehungen zu wichtigen Monumenten wie Kirchen und repräsentativen Großbauten sowie die Fernwirkung der Altstadt durch die Stadtsilhouette, die maßgeblich von diesen Monumenten geprägt wird.
2. Umfang der bisherigen Denkmalzonen in Speyer
Die Eigenschaft und Bedeutung der Stadt Speyer als Stadtdenkmal wurde bereits im Jahr 1985 in der Denkmaltopographie Speyer erkannt und beschrieben.
In der Plananlage zur Denkmaltopographie wurde deshalb die Gesamtheit der aus dem Mittelalter überlieferten Stadtfläche innerhalb der Linienbegrenzung durch die erhaltenen Teile der Stadtmauer und Stadtbefestigungsanlagen als flächenhafte Denkmalzone in Form eines kennzeichnenden Straßen-,Platz- oder Ortsbildes sowie kennzeichnenden Grundrisses (s.o.) dargestellt. Nach der Maßgabe des jeweils gültigen Denkmalschutzgesetzes (bis 2008 durch förmliche Unterschutzstellung, ab 2008 nachrichtlich per Gesetz) wurden in Speyer jedoch bisher nur isolierte Teilflächen als Denkmalzonen ausgewiesen, die nicht den Gesamtzusammenhang eines Stadtdenkmals bilden. In der folgenden Kartendarstellung werden die umfassende Denkmalzone „Stadtdenkmal Speyer“ der Denkmaltopographie 1985 und die aktuell bestehenden Teilflächen- Denkmalzonen gegenübergestellt.
Die Möglichkeit einer Ausweisung der in der Denkmaltopographie 1985 beschriebenen umfassenden Denkmalzone ist bisher nicht genutzt worden.
3. Beispiele für Stadtdenkmäler
Bekannte Stadtdenkmäler, denen die Altstadt von Speyer im Umfang und der geschichtlichen Bedeutung ebenbürtig ist, sind die durch das UNESCO-Welterbe geschützten Altstädte von Bamberg, Lübeck, Regensburg, Goslar sowie Stralsund und Wismar. Darüber hinaus sind z.B. auch die geschützten historischen Stadtkerne von Konstanz, Rottweil, Landshut, Passau oder Görlitz zu nennen, die regional unterschiedlich auch die Bezeichnung „Flächendenkmal“ oder „Ensemblebereich“ tragen können. In Rheinland-Pfalz gibt es bisher lediglich Städte mit kleinflächigeren Teilbereichen in Form von geschützten Stadtkernbereichen wie z.B. in Andernach, Bad Kreuznach, Oppenheim oder Bacharach.
Ein Stadtdenkmal, wie es in Größe und Umfang in Speyer möglich wäre, gibt es in Rheinland-Pfalz bisher nicht.
4. Anlass der Untersuchungen: Altstadtsatzung Speyer von 1975 wirkungslos in Bezug auf die Bestandserhaltung
Wie die durch die Denkmalschutzbehörde Speyer erstmalig durchgeführte und kartierte Bestandsaufnahme der Abbrüche im Geltungsbereich der seit 1975 geltenden Altstadtsatzung Speyer zeigt (s.o.) und in den drei Stadtbegehungen dokumentiert wurde, sind in den bisher nicht als Denkmalzonen ausgewiesenen Bereichen der Altstadt erhebliche Verluste an wertvoller Bausubstanz sowie Veränderungen am Stadtgrundriss in Teilbereichen eingetreten. Schon in den ersten Monaten und Jahren nach Erlass der Altstadtsatzung vom 14.02.1975 kam es zu umfangreichen Abbrüchen. Bis in die Gegenwart (z.B. in der Großen Greifengasse im Jahr 2019) wurden Gebäude abgebrochen und weitere Abbrüche sind beantragt oder mussten genehmigt werden. Gestaltungssatzungen beruhen auf dem §62 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz und stellen lediglich sicher, dass gestalterische Veränderungen an Gebäuden genehmigungspflichtig sind. Die in der Einleitung der Altstadtsatzung Speyer genannte Bestandserhaltung ist im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten einer Gestaltungssatzung eine Soll- Bestimmung, die keinen wirkungsvollen Bestandserhalt sicherstellt. Eine weitergehende Schutzwirkung für die originale Gebäudehülle zur Sicherung des authentischen historischen Erscheinungsbildes, wie sie für ein Stadtdenkmal angemessen wäre, ist mit einer Altstadtsatzung nicht zu erreichen.
5. Weiterer Anlass der Untersuchungen: Zwei UNESCO-Welterbestätten
Ein weiterer Grund für die Überprüfung eines Stadtdenkmals ist die Tatsache, dass Speyer mit dem Kaiserdom und der SchUM-Stätte Judenhof jetzt zwei UNESCO-Welterbestätten besitzt.
Dieses macht einen umfassenderen Umgebungsschutz als bisher zur Einbettung der UNESCO-Stätten in eine geschützte historische Gesamtstruktur umso dringlicher.
6. Schritte zur Überprüfung und Ausweisung einer Denkmalzone als Stadtdenkmal
Die Eigenschaft eines „Stadtdenkmals“ wird nach historischen und kunstwissenschaftlichen Kriterien auf der Basis des Denkmalschutzgesetzes Rheinland-Pfalz von der zuständigen Denkmalfachbehörde, der Abteilung Inventarisation der Generaldirektion Kulturelles Erbe Rheinland-Pfalz (GDKE Mainz), untersucht und gegebenenfalls festgestellt und begründet. Durch die Voruntersuchungen zum Stadtdenkmal vom November 2021 und die Analysen im Rahmen der drei Stadtbegehungen wurde durch die Vertreter*innen der GDKE Mainz auch vor Ort dargelegt, dass die Eigenschaft eines Stadtdenkmals trotz der eingetretenen baulichen Veränderungen und Verluste der letzten Jahrzehnte grundsätzlich weiterhin besteht. Die Qualität und insbesondere der Umfang einer Denkmalzone als Stadtdenkmal muss jedoch von der GDKE Mainz auf aktueller Grundlage neu überprüft und begründet werden.
Die erfolgreiche Umsetzung dieser für die Zukunft wichtigen Aufgabe ist nur mit voller Unterstützung von Seiten der Stadt Speyer möglich. Die GDKE Mainz wird diese Überprüfung daher nach Beauftragung durch den Stadtrat vornehmen.
Der für November 2022 geplanten Stadtratssitzung zur Beschlussfassung zum Thema Stadtdenkmal soll eine Sondersitzung des Bauausschusses ASBK (Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Konversion) der Stadt Speyer im Oktober zur nochmaligen Information über das Thema vorangestellt werden. Sofern der „Startschuss“ durch den Stadtrat für die Überprüfung gegeben wird, erfolgt eine mehrmonatige weitergehende Bestandsaufnahme durch die Abteilung Inventarisation der GDKE Mainz zur Qualifizierung und Begründung einer zusammenhängenden Denkmalzone als Stadtdenkmal Speyer.
Nach erfolgter Qualifizierung und Festlegung des Umfangs wird gemäß §10 Denkmalschutzgesetz Rheinland-Pfalz die Denkmalzone Stadtdenkmal Speyer nachrichtlich in das Verzeichnis der Kulturdenkmäler Rheinland-Pfalz übernommen. Diese Eintragung erfolgt im „Benehmen“ mit der Unteren Denkmalschutzbehörde, also nach Anhörung der Stadt Speyer.
7. Auswirkungen für die Stadt Speyer und ihre Bürger*innen
Antworten auf Fragen zum Thema Stadtdenkmal und zum Denkmalschutz allgemein.
Welchen Vorteil bringt ein „Stadtdenkmal“ für die Stadt und ihre Bürger?
Der Gewinn für die Stadt Speyer und ihre Bürger*innen besteht in der umfassenden Erhaltung des authentischen historischen Erscheinungsbildes, dem unverwechselbaren baulichen Gesicht der Stadt Speyer, für die Zukunft. Ein Stadtdenkmal sichert die Identifikation der Bürger*innen mit der Stadt und dem Lebensumfeld und fördert die gewerbliche Wirtschaft durch die Attraktivität der Innenstadt sowie die positive Außenwirkung auf Besucher*innen und Gäste.
Wie läuft das Genehmigungsverfahren für den Bereich eines Stadtdenkmals ab?
Maßnahmen an Gebäuden innerhalb der Denkmalzone eines Stadtdenkmals sind, wie bisher schon bei den bestehenden Denkmalzonen, nach den Vorgaben des Denkmalschutzgesetzes in Bezug auf Veränderungen an der Gebäudehülle (s.o.) genehmigungs- und abstimmungspflichtig. Der Antrag auf denkmalrechtliche Genehmigung ist weiterhin bei der Stadt Speyer zu stellen. Durch eine flächenmäßig vergrößerte Denkmalzone wären lediglich mehr Gebäude vom denkmalpflegerischen Genehmigungsverfahren als bisher betroffen. Am Genehmigungsverfahren selbst ändert sich nichts.
Sind bauliche Veränderungen und Nutzungsänderungen weiterhin möglich oder gibt es restriktivere Vorschriften?
Gebäude innerhalb einer Denkmalzone unterliegen, im Unterschied zu den Einzeldenkmälern, bei denen auch die originale innere Ausstattung geschützt ist, nur mit der gestalterisch maßgeblichen äußeren Hülle dem Denkmalschutz (s.o.). Auf die Nutzung im Inneren von Gebäuden hat das keinen Einfluss. Nutzungsänderungen im Inneren von Gebäudes werden darüber hinaus im allgemeinen baurechtlichen Genehmigungsverfahren geprüft.
Bei gestalterischen Veränderungen an Gebäuden, die dem Denkmalschutz unterliegen, gilt auch innerhalb eines Stadtdenkmals wie bisher schon der Grundsatz der Denkmalverträglichkeit geplanter Maßnahmen. Andere oder weitergehende Vorgaben gibt es nicht. Im Genehmigungsverfahren werden in gemeinsamer Abstimmung mit Eigentümer*in, Planer*in, der GDKE Mainz und der Stadt Speyer als genehmigende Denkmalschutzbehörde Art und Ausführung der baulichen Maßnahmen festgelegt.
Entstehen zusätzliche Kosten und gibt es finanzielle Fördermöglichkeiten?
Die denkmalrechtliche Genehmigung inkl. der erforderlichen Beratungstätigkeit der Denkmalschutzbehörde Speyer bliebe wie bisher kostenfrei. Durch die Ausweitung der Denkmalzone würde sich für wesentlich mehr Eigentümer*innen als bisher die Möglichkeit der erhöhten steuerlichen Abschreibung von Erhaltungs-und Sanierungsmaßnahmen an der Gebäudehülle ergeben. So können z.B. nach §§ 7i, 10f und 11b des Einkommensteuergesetzes (EStG) bei Gebäuden, die dem Denkmalschutz unterliegen, bei fremdgenutztem Eigentum (z.B. durch Vermietung) die genannten anfallenden Kosten zur Erhaltung und Sanierung in 12 Jahren zu 100% und bei selbstgenutztem Eigentum in 10 Jahren zu 90% abgesetzt werden. Im Unterschied dazu bestehen bei Instandsetzungsmaßnahmen auf der Basis der Vorgaben der Altstadtsatzung keine finanziellen Vorteile oder Abschreibungsmöglichkeiten und die Genehmigungen sind gebührenpflichtig.
Werden innerhalb eines Stadtdenkmals die Belange der Barrierefreiheit berücksichtigt?
Noch erhaltenes historisches Kopfstein- oder Kleinpflaster trägt als Stadtboden ganz maßgeblich zum Erscheinungsbild einer Denkmalzone bei. Wenn Pflaster- oder Straßenerneuerungen anstehen, können z.B. insbesondere Gehwegbereiche so gestaltet werden, dass eine gute Begehbarkeit und Barrierefreiheit gewährleistet werden. Bei historischen Gebäuden ist zu berücksichtigen, dass diese meistens einen Keller und damit verbunden Sockelstufen aufweisen. Niedrige Sockelzonen lassen sich z.B. durch Anrampungen im Pflaster barrierefrei anlegen. Bei höheren Sockelzonen oder Eingangsvorbauten muss im Einzelfall nach gestalterisch verträglichen Lösungen, wie z.B. Hebepodesten oder Treppen-Schrägaufzügen gesucht werden.
Können Maßnahmen zur Energieeinsparung und Wärmedämmung angewendet werden?
Grundsätzlich ist zu berücksichtigen, dass es im Denkmalschutz um Maßnahmen im Gebäudebestand geht. Bestandsgebäude tragen, im Unterschied zu Neubauten, als energetischen Vorteil die „graue Energie“ in sich. Als graue Energie wird die Primärenergie bezeichnet, welche in der Gewinnung und Herstellung von Baumaterialien, der Errichtung von Bauten, im Transport, der Arbeitsleistung usw. gebunden ist. Die graue Energie des Bestands erlangt in letzter Zeit vor dem Hintergrund von Materialverknappungen und Lieferproblemen eine immer größere Bedeutung. Energetische Sanierungen waren und sind weiterhin im Rahmen des GEG (Gebäudeenergiegesetz), das Sonderregelungen für denkmalgeschützte oder erhaltenswerte Gebäude im § 105 ausdrücklich vorsieht, auch im Bereich eines Stadtdenkmals möglich und sinnvoll. So sind z.B. bei Gebäuden mit erhaltenswertem äußeren Erscheinungsbild wärmetechnische Verbesserungen durch Innendämmungen von Außenwänden, Dach- und Dachgaubendämmungen, Isolierglasfenster in denkmalgerechter Bauart usw. weiterhin möglich.
Ist Photovoltaik oder Solarthermie im Stadtdenkmal möglich?
Photovoltaik oder Solarthermie werden auf den Einzelfall bezogen auf ihre Denkmalverträglichkeit (s.o.) innerhalb der Denkmalzone geprüft. Auf nicht einsehbaren Dachflächen und in rückwärtigen Gebäudebereichen wurden in den letzten Jahren schon zahlreiche Anlagen genehmigt. Auf sichtbaren Dachseiten können im Einzelfall Anlagen zugelassen werden, wenn Beeinträchtigungen für das geschützte Stadtbild oder von wichtigen Sichtbeziehungen (s.o.) auszuschließen sind.
Frage speziell zum Königsplatz: Kann die aktuelle Nutzung (Parkplatz, früher Wochenmarkt) weiter beibehalten werden oder sind Veränderungen möglich?
Hierbei ist zunächst generell festzustellen, dass durch die Denkmalpflege bestehende genehmigte Nutzungen nicht infrage gestellt oder Veränderungen verlangt werden. Die Denkmalpflege reagiert aber auf neue Planungs- oder Nutzungsvorstellungen, wenn diese entwickelt und vorgelegt werden und bringt sich hierbei auch mit Vorschlägen ein. Sofern dieses der Fall ist, erfolgt das normale Abstimmungs- und Genehmigungsverfahren.
Kann in einem Stadtdenkmal wirksam gegen Fassadenbeklebungen, Fahnen und Fassadenwerbung vorgegangen werden?
Die Stadt Speyer hat seit 1998 eine Satzung für Werbeanlagen und kann seitdem gegen ungenehmigte oder unzulässige Werbung im Rahmen dieser Satzung vorgehen. Allerdings muss die Umsetzung entsprechender Verfügungen im Einzelfall rechtlich geprüft werden. Durch Widerspruchsverfahren können sich weitere zeitliche Verzögerungen ergeben. Die Annahme ist aber richtig, dass innerhalb eines Stadtdenkmals eine besondere Dringlichkeit besteht, gegen solche Anlagen und Beeinträchtigungen vorzugehen.
Weitere Informationen:
Nähere Angaben zu den Begriffen und Kategorien des Denkmalschutzes finden sich auch auf der Homepage der Stadt Speyer zum Thema Denkmalschutz.
Eine Kurzzusammenfassung der Stadtgeschichte Speyer als Rahmen der historischen baulichen Entwicklung findet sich im Flächennutzungsplan, Abschnitt D, Nr. 1, Geschichtliche Entwicklung, S. 47-57.
Stand 02.08.2022
Zusammenstellung der Abbrüche im Geltungsbereich der Altstadtsatzung Speyer:
Im Rahmen der Stadtratssitzung vom 17. November 2022 kam unter TOP 9 Ausweitung der Denkmalzonen zum Stadtdenkmal Speyer die Frage auf, wieviele städtische Abbrüche es im Geltungsbereich der Altsstadtsatzung Speyer bisher gegeben hat. Die entsprechende Auflistung liegt nun vor und steht hier als PDF und hier als Karte zum Download bereit.
Stadtverwaltung Speyer, Abteilung Bauaufsicht und Denkmalschutz